(1) Anträge auf Sonderurlaub sind zu stellen

 

1.

für Veranstaltungen eines auf Landesebene als förderungswürdig anerkannten Jugendverbandes von der Landesorganisation; der Antrag muß vom Hessischen Jugendring befürwortet werden,

 

2.

für Veranstaltungen des Landessportbundes oder seiner Sportfachverbände und deren Vereine vom Landessportbund Hessen,

 

3.

für Veranstaltungen der politischen Jugendverbände der im Hessischen Landtag vertretenen Parteien durch deren Landesorganisationen,

 

4.

in allen übrigen Fällen von dem zuständigen Jugendamt.

 

(2) Die Anträge sind der Beschäftigungsstelle mindestens sechs Tage vor dem beabsichtigten Antritt des Sonderurlaubs vorzulegen.

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