§ 1

Die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer und der Gewerbesteuer obliegen der hebeberechtigten Gemeinde als Aufgaben des eigenen Wirkungskreises.

§ 2

 

(1) Die Festsetzung und die Zerlegung des Grundsteuermeßbetrages und des Gewerbesteuermeßbetrages bleiben dem Finanzamt vorbehalten.

 

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung zu regeln, wie die Übermittlung der für die Besteuerung benötigten Daten aus der Festsetzung und Zerlegung von Grund- und Gewerbesteuermeßbeträgen vom Finanzamt zu den Gemeinden vorzunehmen ist.

 

(3) Das Finanzamt kann sich für die Bekanntgabe des Gewerbesteuermeßbescheides der Hilfe der hebeberechtigten Gemeinde bedienen.

§ 3

1Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. 2Es gilt auch für die bei seinem Inkrafttreten noch nicht bestandskräftigen Steuerbescheide und sonstigen Verwaltungsakte der Gemeinden auf den Gebieten der Grundsteuer und der Gewerbesteuer.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge