§ 1 Umfang und Verteilung der Mittel
(1) Zur Stabilisierung der konjunkturellen Entwicklung und zur Beseitigung eines erheblichen Investitions- und Instandhaltungsstaus in den hessischen Schulen und Hochschulen unterstützt das Land Hessen die Schulträger und Hochschulen mit einem Sonderinvestitionsprogramm.
(2) 1Das Sonderinvestitionsprogramm umfasst ein Volumen von 1,7 Milliarden Euro. 2Davon werden 500 Millionen Euro für Maßnahmen in den Hochschulen und 1,2 Milliarden Euro für Maßnahmen in den Schulen verwendet.
§ 2 Sonderinvestitionsprogramm für die Hochschulen
Das Sonderinvestitionsprogramm für die Hochschulen wird aus Haushaltsmitteln des Landes finanziert.
§ 3 Sonderinvestitionsprogramm für die Schulen
(1) 1Für die Schulen wird das Sonderinvestitionsprogramm als Darlehensprogramm ausgestaltet. 2Darlehensgeberin ist die LTH-Bank für Infrastruktur, Darlehensnehmer sind die Schulträger.
(2) 1Der Zinsdienst für die Darlehen wird aus dem Kommunalen Finanzausgleich finanziert. 2Die Tilgung der Darlehen erfolgt zu fünf Sechsteln aus dem Landeshaushalt und zu einem Sechstel durch die Schulträger.
(3) Die Abwicklung des Sonderinvestitionsprogramms wird der LTH-Bank für Infrastruktur übertragen.
(4) Das Ministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit der LTH-Bank für Infrastruktur eine Vereinbarung über die Abwicklung des Sonderinvestitionsprogramms zu treffen.
§ 4 Verteilung und Verwendung der Mittel für die Schulen
(1) 1Von den Mitteln für die Schulen werden ein Betrag von 950 Millionen Euro im Verhältnis der Schülerzahlen sowie ein Betrag von 200 Millionen Euro zur Hälfte nach Flächengröße und zur Hälfte nach der Anzahl der Schulen der kommunalen Schulträger verteilt. 2Ein Betrag von 50 Millionen Euro ist für Maßnahmen von Ersatzschulen vorgesehen, die im Jahr 2008 nach dem Ersatzschulfinanzierungsgesetz vom 6. Dezember 1972 (GVBl. I S. 389, 1973 I S. 90), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2006 (GVBl. I S. 658), beihilfeberechtigt waren und finanziert wurden; er wird im Verhältnis der Schülerzahlen verteilt.
(2) Bis zu 20 vom Hundert der Fördersumme für die Schulen können pauschal für Maßnahmen zur Verbesserung des Lernumfeldes und für kleinere Instandhaltungsmaßnahmen verwendet werden.
§ 5 Fördervoraussetzungen
(1) 1Die Maßnahmen nach § 3 müssen im Jahr 2009 begonnen werden. 2Als Beginn der Maßnahme gilt grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages.
(2) Die Maßnahmen müssen zusätzlich sein.
(3) 1Eine Maßnahme ist zusätzlich, wenn für ihre Ausführung im Jahr 2009 in der Haushaltssatzung 2009 oder dem vom Gemeindevorstand festgestellten Entwurf der Haushaltssatzung 2009 keine Mittel vorgesehen sind. 2Für Maßnahmen, die sich in funktionsfähige Abschnitte unterteilen lassen, gilt Entsprechendes.
§ 6 Verhältnis zum Zukunftsinvestitionsgesetz
(1) 1Soweit Mittel aus dem Zukunftsinvestitionsgesetz vom 2. März 2009 (BGBl. I S. 416, 428) für die Schulen in Anspruch genommen werden, werden sie im Verhältnis der Schülerzahlen auf die kommunalen Schulträger verteilt. 2Um diese Mittel reduziert sich der in § 4 Abs. 1 genannte Betrag von 950 Millionen Euro. 3Als Ausgleich werden in diesem Fall von der LTH-Bank für Infrastruktur Darlehensmittel in gleicher Höhe und zu gleichen Zins- und Tilgungskonditionen für sonstige kommunale Infrastrukturmaßnahmen zur Verfügung gestellt. 4§ 3 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Soweit Mittel aus dem Zukunftsinvestitionsgesetz für Maßnahmen in den Hessischen Hochschulen zur Verfügung gestellt werden, können Mittel des Sonderinvestitionsprogramms für andere investive Maßnahmen verwendet werden.
(3) 1Der nach dem Zukunftsinvestitionsgesetz erforderliche Kofinanzierungsanteil kann durch ein Darlehen der LTH-Bank für Infrastruktur an die Kommunen sichergestellt werden. 2Der Zinsdienst hierfür wird aus dem Kommunalen Finanzausgleich finanziert, die Tilgung der Darlehen erfolgt hälftig zulasten des Landes.
§ 7 Anwendbarkeit von Vorschriften des Finanzausgleichsgesetzes
§ 56 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 2020 (GVBl. S. 573), findet auf Zahlungen des Landes nach diesem Gesetz keine Anwendung.
§ 8 Rückforderung
1Das Land fordert die Leistungen nach § 3 Abs. 2 von den Schulträgern zurück, wenn die Mittel nicht ordnungsgemäß verwendet worden sind, die Maßnahmen nach § 5 Abs. 2 und 3 nicht zusätzlich sind oder die Maßnahmen nach § 5 Abs. 1 nicht zeitgerecht begonnen wurden. 2Zurückgezahlte Mittel können für neue Maßnahmen nach § 3 verwendet werden.
§ 9 Zuständigkeit
Für Maßnahmen nach §§ 4, 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 8 ist das Hessische Ministerium der Finanzen zuständig.
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
1Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. 2Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2039 außer Kraft.