Art. 1 - 5 Übersicht

Art. 1 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

geändert, eingefügt bzw. gestrichen sind § 2a Abs. 1, § 7 Abs. 1, § 14 Abs. 4, § 15 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 1 und 3, § 18 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 5, § 24 Abs. 1 und 2, § 27, § 34 Abs. 1 und 2, § 36, § 37 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 2, § 48 Abs. 1, § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1, 2 und 4, § 64 Abs. 2 und 3a, § 72 Abs. 1, § 80 Abs. 2, § 83 Abs. 1a, 3 und 4, § 87 Abs. 2, § 89 Abs. 3, § 92 Abs. 1, § 111 Abs. 2, § 117, Anlage 1

Art. 2 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

eingefügt ist § 623

Art. 3 Änderung des Kündigungsschutzgesetzes

geändert ist § 5 Abs. 4

Art. 4 [bis 24.04.2006]

[1]

Art. 4 Übergangsvorschriften

 

(1) Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen ehrenamtlichen Richter verbleibt es bei der festgesetzten Amtszeit und der bisherigen Fassung des § 24 Abs.1 Nr. 4, des § 37 Abs. 1 und des § 43 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes.

 

(2) 1Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits anhängigen Verfahren gilt Artikel 1 Nr. 18 nur, wenn eine Entscheidung noch nicht verkündet oder, wenn eine Verkündung nicht stattfindet, noch nicht zur Geschäftsstelle gelangt ist. 2Ansonsten gelten für die Verfahren im Sinne des Satzes 1 folgende Maßgaben:

 

a)

Artikel 1 Nr. 16 findet nur Anwendung, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Kammertermin noch nicht bestimmt ist;

 

b)

in Beschlussverfahren und in Verfahren nach § 111 Abs. 2 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes findet ein Güteverfahren nur dann statt, wenn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Termin noch nicht bestimmt ist;

 

c)

in den Fällen des Artikels 3 kann der Beschluss der Kammer ohne mündliche Verhandlung ergehen, wenn die Parteien vor der Entscheidung darauf hingewiesen wurden, dass eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung beabsichtigt ist.

[1] Art. 4 aufgehoben durch Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz. Anzuwenden bis 24.04.2006.

Art. 5 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2000 in Kraft.

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