Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(Änderungsbestimmungen)
Artikel 2 Regelbetrag-Verordnung
(Änderungsbestimmungen)
Artikel 3 Änderung der Zivilprozeßordnung
(Änderungsbestimmungen)
Artikel 4 Änderung sonstiger Rechtsvorschriften
(Änderungsbestimmungen)
§§ 1 - 4 Artikel 5 Übergangsvorschriften
§ 1 Geltung des § 1612a Abs. 4
1Bei Anwendung von § 1612a Abs. 4 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist bis zur Herstellung einheitlicher Einkommensverhältnisse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (§ 1 Abs. 4 des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes) von den für dieses Gebiet nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 ermittelten Werten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung auszugehen. 2In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt § 1612a Abs. 4 und 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bis zu dem Zeitpunkt, in dem die neuen Regelbeträge die für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 festgestellten Regelbeträge übersteigen würden, mit der Maßgabe, dass von den für dieses Gebiet ermittelten Werten ausgegangen wird. 3Ab diesem Zeitpunkt gelten die Regelbeträge nach § 1 der Regelbetrag-Verordnung auch in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet.
§ 2 Regelung für anhängige Verfahren
(1) Für anhängige Verfahren, die die gesetzliche Unterhaltspflicht eines Elternteils oder beider Elternteile gegenüber einem minderjährigen Kind betreffen, gilt folgendes:
1. |
Das vor dem 1. Juli 1998 geltende Verfahrensrecht bleibt maßgebend, soweit die Nummern 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmen. |
2. |
Eine vor dem 1. Juli 1998 geschlossene mündliche Verhandlung ist auf Antrag wieder zu eröffnen. |
3. |
In einem Vereinfachten Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln und in einem Verfahren zur Festsetzung oder Neufestsetzung von Regelunterhalt (§§ 641l bis 641t, 642a, 642b der Zivilprozeßordnung in der vor dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung) kann ein Antrag nach § 3 gestellt werden, über den gleichzeitig oder im Anschluß an die Entscheidung über den das Verfahren einleitenden Antrag entschieden wird. |
(2) Verfahren im Sinne des Absatzes 1 stehen die folgenden ab dem 1. Juli 1998 anhängig werdenden Verfahren gleich:
1. |
Abänderungsklagen nach den §§ 641q und 643a der Zivilprozeßordnung in der vor dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung, die nach diesem Zeitpunkt, aber vor Ablauf der nach diesen Vorschriften maßgebenden Fristen anhängig werden; |
2. |
Vereinfachte Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln und Verfahren zur Festsetzung oder Neufestsetzung von Regelunterhalt (§§ 641l bis 641t, 642a, 642b der Zivilprozeßordnung in der vor dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung), in denen eine Anpassung, Festsetzung oder Neufestsetzung auf Grund einer Rechtsverordnung nach den §§ 1612a und 1615f des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder Artikel 234 §§ 8 und 9 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der vor dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung begehrt wird. |
§ 3 Abänderung von Unterhaltstiteln
(1) 1Urteile, Beschlüsse und andere Schuldtitel im Sinne des § 794 der Zivilprozeßordnung, in denen Unterhaltsleistungen für ein minderjähriges Kind nach dem vor dem 1. Juli 1998 geltenden Recht zuerkannt, festgesetzt oder übernommen sind, können auf Antrag für die Zeit nach der Antragstellung in einem vereinfachten Verfahren durch Beschluß dahin abgeändert werden, daß die Unterhaltsrente in Vomhundertsätzen der nach den §§ 1 und 2 der Regelbetrag-Verordnung in der Fassung des Artikels 2 dieses Gesetzes am 1.Juli 1998 geltenden Regelbeträge der einzelnen Altersstufen festgesetzt wird. 2§ 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. 3Für die Festsetzung ist die bisherige Unterhaltsrente um angerechnete Leistungen im Sinne der §§ 1612b, 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Artikels 1 Nr. 11 dieses Gesetzes zu erhöhen. 4Der Betrag der anzurechnenden Leistungen ist in dem Beschluß festzulegen. 5Seine Hinzurechnung und Festlegung unterbleiben, wenn sich aus dem abzuändernden Titel nicht ergibt, in welcher Höhe die Leistungen bei der Bemessung des Unterhalts angerechnet worden sind.
(2) Auf das Verfahren sind die §§ 642, 646 bis 648 Abs. 1 und 3, die §§ 649, 652, 654, 657 bis 660 und 794 Abs. 1 Nr. 2a und die §§ 798 und 798a der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Artikels 3 dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß
1. |
in dem Antrag zu erklären ist, ob ein Verfahren der in § 2 dieses Artikels bezeichneten Art anhängig ist; |
2. |
das Gericht, wenn ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig ist, bis zu dessen Erledigung das Verfahren über den Antrag nach Absatz 1 aussetzen kann. |
(2) Auf das Verfahren sind die §§ 642 und 645 Abs. 1, die §§ 646 bis 648 Abs. 1 und 3, die §§ 649, 652, 654, 657 bis 660 und 794 Abs. 1 Nr. 2a und die §§ 798 und 798a der Zivilprozeßordnung in der Fassung des Artikels 3 dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, daß