[1] Name des Gesetztes geändert durch das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes vom 24.7.2013.

Art. 1 - 2 Erster Teil Ziele der Abfallbewirtschaftung, Pflichten der öffentlichen Hand

Art. 1 Ziele der Abfallbewirtschaftung

 

(1) 1Ziele der Abfallbewirtschaftung sind,

 

1.

den Anfall von Abfällen so gering wie möglich zu halten (Abfallvermeidung),

 

2.

angefallene Abfälle zur Wiederverwendung vorzubereiten (Vorbereitung zur Wiederverwendung),

 

3.

angefallene Abfälle, insbesondere Glas, Papier, Metall, Kunststoff und Bauschutt, durch Verfahren gemäß § 3 Abs. 25 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) in den Stoffkreislauf zurückzuführen (Recycling),

 

4.

nicht durch Recycling verwertbare Abfälle auf sonstige Weise, insbesondere durch Verfüllung und energetische Verwertung, zu verwerten (sonstige Verwertung),

 

5.

nicht verwertbare Abfälle umweltverträglich zu beseitigen (Beseitigung).

2Die Rangfolge der Ziele ergibt sich aus der Reihenfolge der Nennung in Satz 1.3Die Ziele sind nach Maßgabe des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, insbesondere der §§ 6, 7 und 8 KrWG, so zu verwirklichen, daß das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird, insbesondere nicht durch eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit, der Umwelt und des Klimas[1] [Bis 31.12.2020: und der Umwelt].

 

(2) Jede einzelne Person soll durch ihr Verhalten dazu beitragen, daß die Ziele der Abfallbewirtschaftung erreicht werden.

 

(3) Zur Erreichung der Ziele der Abfallbewirtschaftung wirkt der Freistaat Bayern im Rahmen seiner Zuständigkeit insbesondere hin auf

 

1.

das abfallarme und die Verwertung begünstigende Herstellen, Be- und Verarbeiten und Inverkehrbringen von Erzeugnissen,

 

2.

die Erhöhung der Gebrauchsdauer und Haltbarkeit von Erzeugnissen,

 

3.

die Steigerung der Wiederverwendung von Erzeugnissen,

 

4.

die Entwicklung und Anwendung von Verfahren zur Verwertung von Abfällen,

 

5.

die Verminderung des Schadstoffgehalts von Abfällen.

[1] Geändert durch Bayerische Klimaschutzgesetz (BayKlimaG). Anzuwenden ab 01.01.2021.

Art. 2 Pflichten der öffentlichen Hand

 

(1) 1Staat, Gemeinden, Landkreise, Bezirke und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben vorbildhaft dazu beizutragen, daß die Ziele des Art. 1 Abs. 1 erreicht werden. 2Dazu sind finanzielle Mehrbelastungen und Minderungen der Gebrauchstauglichkeit in angemessenem Umfang hinzunehmen.

 

(2) Die in Absatz 1 genannten juristischen Personen sind insbesondere verpflichtet,

 

1.

bei der Gestaltung von Arbeitsabläufen und bei ihrem sonstigen Handeln, vor allem im Beschaffungs- und Auftragswesen und bei Bauvorhaben, möglichst Erzeugnisse zu berücksichtigen, die sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreundlichkeit und Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen, im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu weniger oder zu entsorgungsfreundlicheren Abfällen führen und aus Abfällen hergestellt worden sind,

 

2.

Dritte zu einer Handhabung entsprechend Nummer 1 zu verpflichten, wenn sie diesen ihre Einrichtungen oder Grundstücke zur Verfügung stellen oder Zuwendungen bewilligen.

 

(3) Die in Absatz 1 genannten juristischen Personen wirken im Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf hin, daß Gesellschaften des privaten Rechts, an denen sie beteiligt sind, die Verpflichtungen des Absatz 2 beachten.

Art. 3 - 10 Zweiter Teil Träger der Abfallentsorgung

Art. 3 Entsorgungspflichtige Körperschaften

 

(1) 1Die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden sind für die in ihrem Gebiet anfallenden Abfälle öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinn des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (entsorgungspflichtige Körperschaften). 2Sie erfüllen die sich aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und aus diesem Gesetz ergebenden Aufgaben als Pflichtaufgaben im eigenen Wirkungskreis.

 

(2) 1Die entsorgungspflichtigen Körperschaften können mit Zustimmung der zuständigen Behörde durch Satzung oder Anordnung für den Einzelfall Abfälle ganz oder teilweise von der Entsorgung ausschließen, soweit diese der Rücknahmepflicht aufgrund einer nach § 25 KrWG erlassenen Rechtsverordnung unterliegen und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen. 2Satz 1 gilt auch für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgt werden können.

 

(3) 1Die entsorgungspflichtigen Körperschaften haben Abfälle aus Haushaltungen, die wegen ihres Schadstoffgehalts zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen, getrennt von den sonstigen Abfällen einzusammeln, zu befördern und umweltverträglich zu entsorgen. 2Dies gilt auch für haushaltsübliche Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, soweit sie mit den in Satz 1 genannten Abfällen entsorgt werden können.

 

(4) 1Die entsorgungspflichtigen Körperschaften wirken in ihrem Zuständigkeitsbereich darauf hin, daß möglichst wenig Abfall entsteht. 2Insbesondere beraten sie die Abfallbesitzer über die Möglichkeiten zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen. 3Sie bestellen Fachkräfte zur Beratung der Abfallbesitzer.

 

(5) 1Die entsorgungspflichtigen Körperschaften sind zur Entsorgung nach Maßgabe der Anforderungen aus § 11 Abs. 1 und § 1...

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