Erster Abschnitt Aufgabe der Versicherung und Kreis der versicherten Personen

§§ 1 bis 6 (weggefallen)

§§ 7 - 29 Zweiter Abschnitt Leistungen der Versicherung

§ 7 I. Arten der Leistungen

§ 7 Leistungen der Versicherung sind

 

1.

(außer Kraft)

 

2.

(außer Kraft)

 

3.

Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft,

 

4.

(außer Kraft)

 

5.

(außer Kraft)

 

6.

(außer Kraft)

 

7.

(außer Kraft)

II. Maßnahmen zur Früherkennung und Verhütung von Krankheiten

§§ 8 bis 11a

III. Krankenhilfe

§§ 12 bis 21b (weggefallen)

§§ 22 - 29 lV. Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft

§ 22 Umfang der Leistungen

 

(1) Die Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft umfassen

 

1.

ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe,

 

2.

Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln,

 

3.

stationäre Entbindung,

 

4.

häusliche Pflege,

 

5.

Betriebshilfe, Haushaltshilfe,

 

6.

Mutterschaftsgeld.

 

(2) 1Für die Leistungen nach Absatz 1 gelten die für die Leistungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch geltenden Vorschriften entsprechend, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. 2§ 16 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt nicht für den Anspruch auf Mutterschaftsgeld. 3Bei Anwendung des § 65 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bleiben die Leistungen nach Absatz 1 unberücksichtigt.

§ 23 Anspruch auf ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe

 

(1) 1Die Versicherte hat während der Schwangerschaft, bei und nach der Entbindung Anspruch auf ärztliche Betreuung einschließlich der Untersuchungen zur Feststellung der Schwangerschaft und zur Schwangerenvorsorge sowie auf Hebammenhilfe. 2Die ärztliche Betreuung umfaßt auch die Beratung der Schwangeren zur Bedeutung der Mundgesundheit für Mutter und Kind einschließlich des Zusammenhangs zwischen Ernährung und Krankheitsrisiko sowie die Einschätzung oder Bestimmung des Übertragungsrisikos von Karies.

 

(2)[1] Bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung gelten die § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 8 und § 127 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht.

Vom 01.04.2007 bis 31.12.2009:

(2) Bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung gelten die § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 2, § 33 Abs. 7 Satz 2 und Abs. 8 und § 127 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht.

Bis 31.03.2007:

(2) Bei Schwangerschaftsbeschwerden und im Zusammenhang mit der Entbindung gelten die § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 2 und § 33 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nicht.

[1] Abs. 2 geändert durch Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisationsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-OrgWG) vom 15.12.2008. Anzuwenden ab 01.01.2010.

§ 24 Anspruch auf Unterkunft, Pflege und Verpflegung

1Wird die Versicherte zur Entbindung in ein Krankenhaus oder eine andere Einrichtung aufgenommen, hat sie für sich und das Neugeborene auch Anspruch auf Unterkunft, Pflege und Verpflegung. 2Für diese Zeit besteht kein Anspruch auf Krankenhausbehandlung. 3§ 39 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

[1] § 24 geändert durch Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz — GKV-WSG) vom 26.03.2007. Anzuwenden ab 01.04.2007.

§ 25 Anspruch auf häusliche Pflege

1Die Versicherte hat Anspruch auf häusliche Pflege, soweit diese wegen Schwangerschaft oder Entbindung erforderlich ist. 2§ 37 Abs. 3 und 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

§ 26 Betriebshilfe

 

(1) 1Die Satzung kann bestimmen, daß für versicherungspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer anstelle von Mutterschaftsgeld Betriebshilfe während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung, nach Mehrlings- und Frühgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung, gewährt wird, wenn die Bewirtschaftung des Unternehmens gefährdet ist. 2Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen ist § 6 Abs. 1 Satz 2 des Mutterschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.

 

(2) Die Satzung kann die Betriebshilfe erstrecken auf

 

1.

den Ehegatten oder Lebenspartner [1]des versicherten landwirtschaftlichen Unternehmers,

 

2.

die versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen,

 

3.

Unternehmen, in denen Arbeitnehmer oder versicherungspflichtige mitarbeitende Familienangehörige ständig beschäftigt werden.

[1] Eingefügt durch Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011. Anzuwenden ab 01.01.2012.

§ 27 Haushaltshilfe

 

(1) Die Satzung kann bestimmen, daß für landwirtschaftliche Unternehmer Haushaltshilfe gewährt wird, wenn der Versicherten, dem Ehegatten oder Lebenspartner [1]des Versicherten oder dem versicherten mitarbeitenden Familienangehörigen, letzterem, sofern er die Aufgaben des versicherten landwirtschaftlichen Unternehmers ständig wahrnimmt, wegen Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich und diese auf andere Weise nicht sicherzustellen ist.

 

(2) Die sonstigen in der Krankenversicherung der Landwirte Versicherten mit eigenem Haushalt erhalten Haushaltshilfe, soweit ihnen wegen Schwangerschaft oder Entbindung die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und eine andere im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.

[1] Eingefügt durch Viertes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011. Anzuwenden ab 01.01.2012.

§ 28 Gestellung einer Ersatzkraft

1Als Betriebs- oder Haushaltshilfe ist eine Ersatzkraft zu stellen. 2Kann eine Ersatzkraft nicht gestellt werden oder besteht Grund, von der Gestellung einer Ersatzkraft abzusehen, sind die Kosten für eine selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatzkraft in angemessener Höh...

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