Mit zwei separaten Gesetzgebungsverfahren kommt der Gesetzgeber dem europäischen Auftrag nach, bis zum 17.6.2016 zwei den Bereich der Abschlussprüfung betreffende EU-rechtliche Vorgaben zu implementieren:

  • die Richtlinie 2014/56/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.4.2014 zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen (ABl L 158 vom 27.5.2014, S. 196) und
  • die Ausführung der unmittelbar anwendbaren Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.4.2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl L 158 vom 27.5.2014, S. 77).

Ziel der EU-Reform ist es, das Vertrauen der Anleger in die Ordnungsgemäßheit und Zuverlässigkeit der Unternehmensabschlüsse zu stärken sowie Wirksamkeit und Transparenz der Aufsicht zu erhöhen. Das Gesetzgebungsverfahren bereits erfolgreich durchlaufen hat – mit der Billigung durch den Bundesrat am 18.12.2015 – das Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG; BT-Drucks 18/6282 i.d.F. BT-Drucks 18/6907), mit dem die berufs- und aufsichtsrechtlichen Teile der EU-Abschlussprüferreform umgesetzt werden (dazu Farr WPg 2016, 188 ff.). Entsprechend den europäischen Vorgaben sieht das APAReG neue oder strengere berufsrechtliche Regelungen, etwa zum Qualitätssicherungssystem, zu den Unabhängigkeitsanforderungen an Abschlussprüfer und zu Dokumentationspflichten vor. Zudem werden die Berufsaufsicht und das berufsgerichtliche Verfahren mit dem Ziel neu geordnet, eine einheitliche und zügige Sanktionierung von Berufspflichtverstößen zu ermöglichen. Künftig können Sanktionen nicht nur gegen einzelne Berufsangehörige, sondern auch gegen deren Prüfungsgesellschaften ausgesprochen werden. Außerdem können Berufspflichtverstöße, die bei einer Qualitätskontrolle festgestellt werden, berufs- und aufsichtsrechtliche Verfahren und Sanktionen nach sich ziehen (Aufhebung der sog. Firewall). Die Neuregelungen werden zum 17.6.2016 in Kraft treten (Art. 11 Abs. 1 APAReG).

Noch im Gesetzgebungsverfahren befindet sich der Entwurf des Abschlussprüfungsreformgesetzes (AReG, s. BT-Drucks 18/7219) mit den Regelungen, die die Ausgestaltung der Abschlussprüfung im Handels- und Gesellschaftsrecht betreffen (zu Einzelheiten Schüppen NZG 2016, 247 ff.). Mit ihnen soll die Verantwortung des Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats bei der Begleitung der Abschlussprüfung erhöht werden. Künftig soll die Verletzung mancher abschlussprüfungsrelevanter Pflichten des Aufsichtsrats, darunter die Pflicht zur gesetzmäßigen Auswahl des Prüfers und der Überwachung erlaubter Nichtprüfungsleistungen, als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR sanktioniert werden können. Der Aufsichtsrat muss nach dem Entwurf auch über die Pflicht wachen, den Abschlussprüfer regelmäßig zu wechseln. Die Bundesregierung will insoweit von ihrem Wahlrecht Gebrauch machen und abweichend von der grundsätzlichen Vorgabe des EU-Rechts, ein Prüfungsmandat für kapitalmarktorientierte Unternehmen nicht nur auf zehn Jahre begrenzen. Vielmehr soll diese Höchstlaufzeit bei Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung auf 20 Jahre bzw. bei der Beauftragung eines Joint Audits auf 24 Jahre ausgedehnt werden können (§ 318 Abs. 1a HGB-E). Diese Verlängerungsmöglichkeit soll aber nicht für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen gelten.

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