Leitsatz

  1. Das Rauchverbot in § 7 Abs. 1 Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz stellt keinen Mangel einer verpachteten Gaststätte dar.
  2. Der Verpächter ist nicht verpflichtet, auf Verlangen des Pächters durch bauliche Maßnahmen die Voraussetzungen zu schaffen, dass dieser einen gesetzlich vorgesehenen Raucherbereich einrichten kann.

(amtliche Leitsätze des BGH)

 

Normenkette

BGB § 536a Abs. 1

 

Kommentar

Die Parteien schlossen im September 2005 einen Pachtvertrag über eine in der Nähe von Koblenz gelegene Gaststätte. Diese besteht aus 2 Räumen, die nicht voneinander getrennt sind.

Nachdem am 15.2.2008 das Nichtraucherschutzgesetz Rheinland-Pfalz in Kraft getreten war, musste die Pächterin das Lokal als rauchfreie Gaststätte betreiben, weil die baulichen Voraussetzungen für eine Raucherlaubnis (ortsfeste Trennwände voneinander getrennter Räume) nicht gegeben waren. Die Pächterin hat den Verpächter aufgefordert, die erforderlichen Umbauarbeiten vorzunehmen; dies hat der Verpächter abgelehnt. Nach der Behauptung der Pächterin ist hierdurch ein Umsatzrückgang entstanden, der eine Gewinneinbuße zur Folge hatte. Wegen dieser Gewinneinbuße nimmt die Pächterin den Verpächter auf Schadensersatz in Anspruch. Die Instanzgerichte haben die Klage abgewiesen.

Die Revision hatte keinen Erfolg: Der Pächter (oder Mieter) hat Anspruch auf Schadensersatz, wenn er infolge eines Mangels der Pacht- oder Mietsache einen Schaden erleidet (§ 536a Abs. 1 BGB). Zu den Mängeln in diesem Sinn zählen auch öffentlich-rechtliche Gebrauchshindernisse, wenn sie auf der konkreten Beschaffenheit der Pachtsache beruhen (BGH, Urteil v. 15.10.2008, XII ZR 1/07, NJW 2009 S. 664 unter Rz. 34; Urteil v. 24.10.2007, XII ZR 24/06, GE 2008 S. 120; Urteil v. 2.3.1994, XII ZR 175/92, ZMR 1994 S. 253). Ist das Gebrauchshindernis – wie hier – Folge einer gesetzgeberischen Maßnahme, so liegt ein Mangel vor, wenn die Gebrauchsbeschränkung unmittelbar auf die Beschaffenheit der Miet- oder Pachtsache zurückzuführen ist. Betrifft das Verbot dagegen die Betriebsführung als solche, fallen die sich aus dem Gesetz ergebenden Beschränkungen in die Risikosphäre des Mieters oder Pächters, weil dieser das Verwendungsrisiko zu tragen hat. Der BGH führt hierzu aus, dass ein gesetzliches Rauchverbot einer nachträglichen Änderung der Sperrzeit vergleichbar sei. Solche Umstände seien nicht als Mangel zu bewerten.

Aus der Ablehnung der Umbauarbeiten durch den Verpächter ergibt sich ebenfalls kein Schadensersatzanspruch: Das dem Pächter obliegende Verwendungsrisiko darf nicht auf diesem Weg dem Verpächter zugewiesen werden.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil v. 13.7.2011, XII ZR 189/09, NJW 2011 S. 3151

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