OFD München, Verfügung v. 31.5.2002, S 2221 - 93 St 41

Sind für Beiträge zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht erfüllt, so ist die Steuerpflicht der außerrechnungsmäßigen und rechnungsmäßigen Zinsen aus den in den Beiträgen enthaltenen Sparanteilen gem. § 9 der Verordnung zu § 180 Abs. 2 AO (BStBl 1995 I S. 3) gesondert festzustellen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das BMF-Schreiben vom 27.7.1995, BStBl 1995 I S. 371 verwiesen.

Zur Erteilung negativer Feststellungsbescheide wird auf das BMF-Schreiben vom 25.3.2002, BStBl 1995 I S. 476 verwiesen. Danach ist ein negativer Feststellungsbescheid nur zu erteilen, wenn der Steuerpflichtige dies beantragt (z.B. in der Anzeige nach § 29 Abs. 1 EStDV, Vordruck ESt 29/1).

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 2 Satz 2

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