Leitsatz

Wird der Verwaltungsbeirat im Beschlusswege ermächtigt, im Namen und in Vollmacht der Eigentümergemeinschaft mit dem neuen Verwalter einen Verwaltervertrag abzuschließen, so ermächtigt die insoweit dem Verwaltungsbeirat erteilte Vollmacht diesen zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung entsprechenden Vertragsgestaltung, ohne dass es einer Beschlussfassung über die Einzelheiten des abzuschließenden Verwaltervertrags bedarf.

 

Fakten:

Ob allerdings die Übertragung des Abschlusses eines Verwaltervertrags auf den Verwaltungsbeirat, ohne dass diesem abgesehen von der Laufzeit Vorgaben zu Essentials des abzuschließenden Vertrags gemacht werden, ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, ist zweifelhaft. Das OLG Köln jedenfalls ist der Auffassung, dass ein entsprechender Mehrheitsbeschluss lediglich anfechtbar und nicht wegen einer Überschreitung der Beschlusskompetenz nichtig ist. Denn inhaltlich betreffe die Ausgestaltung der vertraglichen Beziehungen zu dem Verwalter nicht das Grundverhältnis der Wohnungseigentümer untereinander, sondern eine Sonderbeziehung zu einem Dritten. Sowohl deren Begründung wie auch die Ausgestaltung seien daher einem Mehrheitsbeschluss zugänglich. Dadurch, dass die Eigentümerversammlung mehrheitlich den Vertragsschluss auf den Verwaltungsbeirat delegiere, mache sie in einer bestimmten Weise von ihrer Entscheidungskompetenz Gebrauch.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 20.09.2002, 16 Wx 135/02

Fazit:

Insbesondere das OLG Düsseldorf ist hier anderer Ansicht, wonach eine allgemeine Delegation des Abschlusses eines Verwaltervertrag ohne Vorgaben von Eckdaten und ohne entsprechende Vereinbarung nur im Beschlussweg nicht möglich ist.

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