Leitsatz

Auch bei beschlussgenehmigtem Bau von Glasveranden auf Terrassen darf ein Eigentümer seine Terrassenfläche nicht ohne Wissen und Genehmigung der übrigen Eigentümer (etwa aus Gründen des Bestandsschutzes oder einer Gleichbehandlung) im Sinne einer Überdachung verändern

 

Normenkette

§§ 22 Abs. 1, 23 Abs. 1 WEG a.F.

 

Kommentar

Auch wenn in einem früheren Grundsatzbeschluss (ergangen bereits 1985) Errichtung einer Glasveranda generell zustimmend genehmigt wurde, geht es nach üblichem Sprachgebrauch insoweit nur um eine gläserne "Umrandung" einer Terrasse, nicht jedoch auch um zusätzliche gläserne Überdachung etwa in Gestalt eines Wintergartens. Insoweit kann sich ein neuerlich ändernder Eigentümer auch nicht auf Bestandsschutz- oder Gleichbehandlungsgrundsätze berufen, selbst wenn etwa ein anderer Eigentümer bereits seine Terrasse mit Bedachung überbaut haben sollte. Dem früheren Beschluss fehlt im Übrigen inhaltliche Klarheit und Bestimmtheit, wenn dort die Rede davon ist, dass "jedem Eigentümer der Bau von Glasveranden über deren Terrassen zu gleichen Bedingungen zu genehmigen sei". Ausgehend vom Beschlusszeitpunkt 1985 bezog sich der Inhalt dieses Beschlusses nur auf vorhandene Terrassen der damaligen Eigentümer. Dies heißt damit auch nicht, dass ein heutiger Antragsteller seine Terrasse ohne Wissen und Zustimmung der übrigen Eigentümer durch eigenmächtige Erweiterung verändern könnte. Der frühere Beschluss gestattet deshalb dem Antragsteller heute auch keine Erfolg versprechende Anspruchsstellung auf Errichtung einer Glasveranda oder gar eines Wintergartens.

 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 31.07.2013, 32 Wx 129/13

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?