Leitsatz
Zwei minderjährige Kinder nahmen ihren Vater auf Zahlung auf 100 % des Regelbetrages abzüglich des anrechenbaren Kindergeldes in Anspruch. Sie lebten in dem Haushalt ihrer Mutter. Die Eltern waren seit dem Jahre 2002 geschieden.
Der Unterhaltsschuldner lebte mit einer neuen Partnerin zusammen. Es ging primär um die Fragen der Reduzierung des Selbstbehalts im Hinblick auf sein Zusammenleben mit seiner neuen Partnerin sowie die Berücksichtigung eines bereits im Jahre 2000 aufgenommenen Kredits, auf den Raten erst seit Juni 2005 zu zahlen waren.
Sachverhalt
Die Kläger waren die Kinder des Beklagten aus dessen im Jahre 2002 geschiedener Ehe. Sie lebten im Haushalt ihrer Mutter. Mit der im Januar 2005 bei Gericht eingegangenen Klage nahmen sie ihren Vater auf Zahlung von jeweils 100 % des Regelbetrages abzüglich des anrechenbaren Kindergeldes in Anspruch. Erstinstanzlich war der Beklagte verurteilt worden, an den Kläger zu 1) ab 1.8.2006 monatlich 134,00 EUR und an den Kläger zu 2) ab 1.8.2006 monatlichen Unterhalt i.H.v. 114,00 EUR sowie für beide Unterhaltsrückstand zu zahlen. Die Verurteilung für die Zukunft beruhte auf dem Anerkenntnis des Beklagten.
Bei seiner Unterhaltsberechnung hat das erstinstanzliche Gericht das Einkommen des Beklagten ohne Berücksichtigung berufsbedingter Aufwendungen zugrunde gelegt und ab Juli 2005 die Kreditrate von monatlich 100,00 EUR berücksichtigt. Eine Herabsetzung des Selbstbehalts wegen des Zusammenlebens mit einer neuen Partnerin hat das erstinstanzliche Gericht abgelehnt.
Gegen das erstinstanzliche Urteil wandten sich die Kläger mit ihrer Berufung. Ihrem Prozesskostenhilfeantrag für das Berufungsverfahren wurde nur teilweise stattgegeben.
Entscheidung
Im Hinblick auf die Minderjährigkeit der Kläger ging das OLG von einer gesteigerten Unterhaltspflicht des Beklagten gemäß § 1603 Abs. 2 BGB aus. Er habe alle verfügbaren Mittel für den Unterhalt der Kinder einzusetzen. Allerdings finde auch die gesteigerte Unterhaltspflicht ihre Grenze an der absoluten Leistungsunfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten, also dort, wo diesem nicht mehr die Mittel für den eigenen notwendigen Lebensbedarf verbleiben (BGZ 111, 194).
Das OLG legte in seiner Unterhaltsberechnung ein monatliches Nettoeinkommen des Beklagten von 958,88 EUR zugrunde. Berufsbedingte Aufwendungen seien hiervon nicht abzusetzen. Es sei nicht ersichtlich, dass solche aufseiten des Beklagten entständen.
Der Selbstbehalt des in Jena lebenden Beklagten belaufe sich auf 775,00 EUR. Für das PKH-Verfahren sei er im Hinblick auf das Zusammenleben mit der neuen Partnerin um 10 % auf 697,50 EUR zu kürzen. Ob eine solche Kürzung im Ergebnis zu erfolgen haben, müsse der Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben.
Die Rückzahlung des schon im Jahre 2000 aufgenommenen Darlehens durch den Beklagten sei grundsätzlich zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse sei der zu zahlende Betrag jedoch auf 75,00 EUR zu reduzieren, zumal davon ausgegangen werden könne, dass der Beklagte eine entsprechende Ratenhöhe mit dem Kreditgeber hätte vereinbaren können.
Unter Berücksichtigung des von ihm errechneten Zahlenmaterials errechnete das OLG einen Unterhaltsanspruch des Klägers zu 1) von 172,74 EUR und des Klägers zu 2) i.H.v. 146,63 EUR bei Zugrundelegung eines unterhaltsrelevanten Nettoeinkommens des Unterhaltsschuldner i.H.v. 1.057,37 EUR.
Link zur Entscheidung
OLG Braunschweig, Beschluss vom 26.06.2007, 1 UF 193/06