BMF, Schreiben v. 28.2.2000, IV D 2 - S 7170 - 12/00, BStBl. 2000 I, S. 433
Die Umsätze aus der Tätigkeit der in § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG nicht ausdrücklich genannten Heil- und Heilhilfsberufe (Gesundheitsfachberufe) können nur dann unter die Steuerbefreiung fallen, wenn es sich um eine einem Katalogberuf ähnliche heilberufliche Tätigkeit handelt. Ein Heilberuf wird durch die unmittelbare Arbeit am oder mit dem Patienten, also dem kranken Menschen, gekennzeichnet. Ausübung der Heilkunde liegt vor, wenn es sich um Tätigkeiten zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder sonstigen Körperschäden beim Menschen handelt (s.a. § 1 Heilpraktikergesetz).
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt in Ergänzung der Regelungen inAbschn. 90 UStR 2000, unter Berücksichtigung der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichtes vom 29.10.1999, 2 BvR 1264/90 und vom 10.11.1999, 2 BvR 1820/92 und 2 BvR 2861/93 (und) und im Lichte des Art. 13 Teil A Buchst. c) der 6. EG-Richtlinie Folgendes:
Ein Beruf ist nachAbschn. 90 Abs. 2 UStR 2000 einem der im Gesetz genannten Katalogberufe ähnlich, wenn das typische Bild des Katalogberufes mit seinen wesentlichen Merkmalen dem Gesamtbild des zu beurteilenden Berufes vergleichbar ist. Zu den wesentlichen Merkmalen gehören:
- die Vergleichbarkeit der ausgeübten Tätigkeit,
- die Vergleichbarkeit der Ausbildung,
- die Vergleichbarkeit der berufsrechtlichen Regelung über Ausbildung, Prüfung, staatliche Anerkennung sowie der staatlichen Erlaubnis und Überwachung der Berufsausbildung.
Ausreichendes Indiz für das Vorliegen einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit ist die Zulassung des jeweiligen Unternehmers bzw. die regelmäßige Zulassung seiner Berufsgruppe gem. § 124 Abs. 2 SGB V durch die zuständigen Stellen der gesetzlichen Krankenkassen.
Auf die Rechtsform des Unternehmers kommt es für die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG nicht an. So kann auch ein in der Rechtsform einer GmbH oder GmbH & Co. KG betriebenes Unternehmen bei Vorliegen der Voraussetzungen die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG in Anspruch nehmen (vgl. Beschluss des BVerfG vom 10.11.1999, 2 BvR 2861/93, BFH-Urteil vom 4.3.1998, XI R 53/96, BStBl 2000 II S. 13).
Abschnitt 88 Abs. 1 Satz 4 UStR 2000 ist insoweit nicht mehr anzuwenden. Abweichend vonAbschnitt 93 UStR 2000 ist es nicht erforderlich, dass alle Gesellschafter bzw. Anteilseigner die erforderliche berufliche Qualifikation aufweisen.
Die oben genannten Grundsätze sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 14
Fundstellen
BStBl I, 2000, 433