Leitsatz

Nach entsprechender Vereinbarung getrennte Abrechnungen, Wirtschaftspläne und Rücklagen für jedes Haus in sog. Mehrhausanlage

 

Normenkette

§§ 16, 28 WEG

 

Kommentar

Sieht die Teilungserklärung mit Gemeinschaftsordnung die Bildung von Untergemeinschaften in einer Mehrhausanlage vor und sind getrennte Abrechnungskreise festgelegt, so ist bei Jahresabrechnungen und Wirtschaftsplänen nach Untergemeinschaften zu differenzieren. Gleiches gilt auch für Rücklagen, die für jedes Haus neben einer gemeinschaftlichen Rücklage zu bilden sind.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Beschluss vom 26.09.2007, 24 W 183/06KG Berlin v. 26.9.2007, 24 W 183/06 = ZMR 2008, 67

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