Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Leitsatz
Adressat (einer Mängelbeseitigungsaufforderung)
Normenkette
§ 633 BGB, § 634 BGB, § 635 BGB, § 640 BGB, § 133 BGB, § 164 BGB
Kommentar
1. Bekanntermaßen werden üblicherweise die Sondereigentumseinheiten zeitlich früher übergeben und abgenommen als das Gemeinschaftseigentum einer Anlage, das meist auch erst nach Fertigstellung und Bezug des jeweiligen Sondereigentums baufertiggestellt wird. Solche "Teilabnahmen" Sondereigentum/Gemeinschaftseigentum hat der BGH nunmehr ausdrücklich für zulässig erachtet, da die Zuordnung zum einen und zum anderen tatsächlich möglich sei. Abnahme sei die Hinnahme des Werks durch den Besteller als in der Hauptsache dem Vertrag entsprechende Leistung. Sie erfordere von Seiten des Unternehmers jedenfalls bei körperlich abnehmbaren Werken grds. die Übergabe in dem Sinne, dass der Unternehmer das Werk ausdrücklich oder stillschweigend als im Wesentlichen fertiggestellt dem Besteller überlasse. Solange der Unternehmer das Werk ganz oder in besonders abnahmefähigen Teilen noch nicht übergeben habe, wofür er mancherlei Gründe haben könne, habe es der Besteller noch nicht abgenommen. Laut Sachverhalt dieser BGH-Entscheidung hatte der Unternehmer den Eigentümern bei Übergabe der einzelnen Wohnungen sogar ausdrücklich erklärt, er werde nur Sondereigentum übergeben, die Übergabe des Gemeinschaftseigentums solle später erfolgen.
2. Interessant ist an dieser BGH-Entscheidung auch die Feststellung, dass sich bei Beauftragung eines Ingenieurbüros zur schlüsselfertigen Erstellung eines Bauvorhabens Fristsetzungsschreiben zur Mängelbeseitigung, ohne dass dies besonders deutlich gemacht werden müsse, auf das Unternehmen und seine Inhaber so beziehe, wie sie Vertragspartner geworden seien oder werden sollten. Die Umstände würden in einem solchen Fall ergeben ( § 133 BGB), dass die Erklärungen an alle Betriebsinhaber gerichtet seien, ggf. an den allein genannten als Vertreter der übrigen Betriebsinhaber (gemäß der allgemein anerkannten Grundsätze des § 164 Abs. 1 S. 2 BGB). Überlasse ein Vertragspartner dem anderen die Vertragsabwicklung, so liege darin sein stillschweigendes Einverständnis, sich den Inhalt aller Erklärungen zurechnen lassen zu wollen, auch wenn diese nur dem anderen Partner zugegangen seien.
Link zur Entscheidung
( BGH, Urteil vom 30.06.1983, VII ZR 185/81= WM 83, S. 1104)
Zu Gruppe 6: Baurechtliche und bautechnische Fragen; Baumängel
Anmerkung:
[Getrennte Übergaben von SE und zu bestimmtem Zeitpunkt auch der gesamten GE"s sind heute die Regel und erwerbsvertraglich auch im Detail ausdrücklich geregelt.]