Leitsatz

Ist bei Anmietung von Gewerberäumen bereits ein Konkurrenzunternehmen auf demselben Gelände ansässig, kann der neue Mieter insoweit keinen Konkurrenzschutz beanspruchen. Weitere Konkurrenz braucht der Mieter im Rahmen des vertragsimmanenten Konkurrenzschutzes in der Regel aber nicht zu dulden.

 

Fakten:

Der ehemalige Mitbetreiber einer Kfz-Werkstatt eröffnete auf demselben Gelände einen "Auto An- und Verkaufshandel und Pflegeservice", der später auch den Betrieb einer Kfz-Werkstatt unter teilweiser Mitnahme der ehemals gemeinsamen Kunden der ersten Kfz-Werkstatt umfasste. Der zweite Gewerbemieter verlangt Konkurrenzschutz hinsichtlich der ersten Kfz-Werkstatt. Das Gericht weist die Ansprüche zurück: Der Mieter kann sich zwar auf vertragsimmanenten Konkurrenzschutz berufen, den der Vermieter dem Mieter von Geschäftsräumen schuldet. Bei Feststellung des Umfangs des vertragsimmanenten Konkurrenzschutzes ist abzuwägen, inwieweit nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Belange der Parteien der Schutz vor der Konkurrenz geboten ist, um dem Mieter den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache zu gewährleisten. Gegenüber einem bereits vorhandenen Konkurrenten kann der Mieter keinen Konkurrenzschutz beanspruchen. Konkurrenz in Form eines auf demselben Gelände durch einen ehemaligen Mitbetreiber eröffneten Betriebs unter Mitnahme ehemals gemeinsamer Kunden muss der Mieter aber nicht dulden.

 

Link zur Entscheidung

KG Berlin, Urteil vom 21.10.2004, 8 U 51/04

Fazit:

Es gilt zu unterscheiden: Mietrechtlicher Konkurrenzschutz kann beim vorzeitigen Ende des Mietverhältnisses entfallen. Gesellschaftsrechtlicher Konkurrenzschutz aus einem ehemals gemeinsam geführten Betrieb besteht weiter, bis der "erste" Betrieb schließt.

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