Um Unklarheiten gerade im Hinblick auf den Abschluss von Gewerberaummietverträgen mit Personengesellschaften in der Form der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und Einzelunternehmen zu vermeiden, sind genaue Regelungen bezüglich der Vertragsparteien unbedingt zu empfehlen.

Erfolgt eine Vermietung an eine GbR[1], sind alle Gesellschafter im Vertrag anzugeben. Außerdem gilt, sofern die Gesellschafter keine abweichende Vereinbarung getroffen haben, Gesamtvertretung.[2] Daraus folgt, dass dann alle Gesellschafter den Vertrag unterzeichnen müssen.

Auch bei Verträgen mit Einzelunternehmen ist auf die korrekte Bezeichnung der Firma zu achten (z. B. "Friseursalon am Markt, Inhaber _______" (Name des Einzelunternehmers)).

 

Achtung: Vermietung an eine GmbH

Bei Vermietung an eine GmbH haftet nur die Gesellschaft für Forderungen aus dem Vertrag, z. B. für rückständige Mietzahlungen. Eine daneben bestehende eigene Haftung (z. B. eines geschäftsführenden Gesellschafters mit seinem Privatvermögen) kommt nur in Betracht, wenn eine entsprechende vertragliche Vereinbarung abgeschlossen wurde. Dafür ist notwendig, dass der geschäftsführende Gesellschafter als weiterer Vertragspartner bzw. als Bürge ausdrücklich im Vertrag aufgeführt wird und ihn ebenfalls in dieser Funktion unterzeichnet.

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