Privates Veräußerungsgeschäft
Der Gewinn aus dem Verkauf von Immobilien ist, sofern er außerhalb eines Gewerbebetriebs erzielt wird und die verkauften Immobilien auch nicht zum Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebs gehören, grundsätzlich nur zu versteuern, wenn
- die Immobilie innerhalb von 10 Jahren gekauft und wieder verkauft wird und
- sie nicht ausschließlich eigenen Wohnzwecken gedient hat.
Gewerblicher Grundstückshandel
Beschränkt sich der Verkauf aber nicht auf einige wenige Immobilien, sondern findet ein An- und Verkauf von Immobilien in größerem Umfang statt, stellt sich die Frage, wann das zunächst private Veräußerungsgeschäft in einen gewerblichen Grundstückshandel umschlägt. In diesem Fall wird dann mit jeder Veräußerung ein steuerpflichtiger gewerblicher Gewinn (oder Verlust) erzielt. Maßstab in der Rechtsprechung und in der Finanzverwaltung für die Frage, ob im Einzelfall (noch) ein privates Veräußerungsgeschäft oder (bereits) ein Gewerbebetrieb in Form eines gewerblichen Grundstückshandels vorliegt, ist überwiegend die sogenannte 3-Objekt-Grenze.
Steuernachzahlungen
In vielen Fällen ist es dem Veräußerer nicht bewusst, dass er mit seinen Grundstücksveräußerungen steuerlich einen Gewerbebetrieb begründet hat. Dem Finanzamt wird dieser Vorgang allerdings schneller bekannt, als man vielleicht denkt. Die Notare sind nämlich zur Erstellung sogenannter Veräußerungsanzeigen verpflichtet. Diese müssen sie dann dem Finanzamt übersenden. So erfährt das Finanzamt regelmäßig nicht nur vom Kauf, sondern auch vom Verkauf von Grundstücken, Gebäuden oder Eigentumswohnungen. Im Ergebnis kann dies zu hohen Steuernachzahlungen, vielleicht sogar Zinsen, führen, mit denen man möglicherweise nicht gerechnet hat.
Damit der Veräußerer von Immobilien bereits im Vorfeld die steuerlichen Folgen seiner Betätigung besser einschätzen und sein Verhalten gegebenenfalls entsprechend ausrichten kann, erläutert der nachfolgende Beitrag anhand aktueller Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung in zahlreichen Beispielen die relevanten Abgrenzungskriterien sowie weitere Fragen (Gewinnermittlung, Höhe des zu versteuernden Gewinns u. a.).