Im Fall der Option zur Körperschaftsbesteuerung nach § 1a KStG (erstmals für Wirtschaftsjahre möglich, die nach dem 31.12.2021 beginnen)[1] hat die optierende Gesellschaft für Wirtschaftsjahre, in denen sie wie eine Kapitalgesellschaft besteuert wird, eine Steuerbilanz nebst entsprechender Gewinn- und Verlustrechnung für eine Körperschaft nach § 5b Abs. 1 Satz 1 und 3 EStG zu übermitteln.[2]

[1] § 34 Abs. 1a KStG; Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts v. 25.6.2021, BGBl. 2021 I S. 2.050.

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