Das BAG[1] hat eine Verlustbeteiligung für sittenwidrig und damit für nichtig nach § 138 BGB erklärt, wenn sie ohne angemessenen Ausgleich erfolgt. In dem entschiedenen Fall hatte sich ein Arbeitnehmer seine Weiterbeschäftigung für ein Jahr dadurch "erkauft", dass er sich im Gegenzug verpflichtete, für die während seiner Tätigkeit eintretenden Verluste einzustehen.

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