LfSt Bayern v. 22.10.2008, G 1450.1.1 - 1 St 31
Die Vertreter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder haben erörtert, ob die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrages nach § 33 Abs. 2 GewStG
1) allein nach Maßgabe einer entsprechenden Einigung von Steuerschuldner und -gläubiger durchzuführen ist
oder
2) die Anwendung des § 33 Abs. 2 GewStG voraussetzt, dass zusätzlich der Tatbestand des § 33 Abs. 1 GewStG („Führt die Zerlegung nach den §§ 28 bis 31 zu einem offenbar unrichtigen Ergebnis …”) oder des § 30 GewStG („Erstreckt sich die Betriebsstätte auf mehrere Gemeinden, …”) erfüllt ist.
Nach dem Ergebnis der Erörterung hat die Regelung des § 33 Abs. 2 GewStG eine Befriedungsfunktion und ist allein nach Maßgabe einer entsprechenden Einigung von Steuerschuldner und -gläubiger durchzuführen. Sie ist ein Fall der „Zerlegung in besonderen Fällen” i.S. des § 33 GewStG. Somit kommt der Einigung „unbedingte” Bindungswirkung für das FA in allen Zerlegungsfällen zu.
Normenkette
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