(1) 1Die auf die Hälfte ermäßigte Steuermeßzahl gilt nach § 11 Abs. 3 GewStG bei Hausgewerbetreibenden und ihnen nach § 1 Abs. 2 Buchstaben b bis d des Heimarbeitsgesetzes gleichgestellten Personen, bei den nach Buchstabe c gleichgestellten Personen aber nur unter der Voraussetzung, daß ihre Entgelte (§ 10 Abs. 1 UStG) aus der Tätigkeit unmittelbar für den Absatzmarkt im Erhebungszeitraum 50000 DM nicht übersteigen. 2Als Hausgewerbetreibende und ihnen gleichgestellte Personen sind auch Zusammenschlüsse dieser Personen zu behandeln. 3Vgl. die BFH-Urteile vom 8.3.1960 (BStBl III S. 160) und vom 8.7.1971 (BStBl 1972 II S. 385).
(2) 1Wegen des Begriffs des Hausgewerbetreibenden vgl. R 134 Abs. 2 EStR. 2Den Hausgewerbetreibenden gleichgestellte Personen sind nach § 1 Abs. 2 Buchstaben b bis d des Heimarbeitsgesetzes:
"b) |
Hausgewerbetreibende, die mit mehr als 2 fremden Hilfskräften (§ 2 Abs. 6) oder Heimarbeitern (§ 2 Abs. 1) arbeiten; |
c) |
andere im Lohnauftrag arbeitende Gewerbetreibende, die infolge ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit eine ähnliche Stellung wie Hausgewerbetreibende einnehmen; |
d) |
Zwischenmeister (§ 2 Abs. 3)"; |
Zwischenmeister ist nach § 2 Abs. 3 des Heimarbeitsgesetzes "wer, ohne Arbeitnehmer zu sein, die ihm von Gewerbetreibenden übertragene Arbeit an Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibende weitergibt".
3Wegen der Gleichstellung nach § 1 Abs. 2 Buchstaben b bis d des Heimarbeitsgesetzes vgl. die BFH-Urteile vom 4.10.1962 (BStBl 1963 III S. 66) und vom 4.12.1962 (BStBl 1963 III S. 144). 4Sind Personen in einer Doppelfunktion tätig, können sie nach § 1 Abs. 2 Buchstaben b und d gleichgestellt sein. 5Ein Gewerbetreibender, der nur Teilarbeiten in Heimarbeit verrichten läßt, ist kein Zwischenmeister. 6Vgl. das BFH-Urteil vom 8.7.1971 (BStBl 1972 II S. 385). 7Ein Gewerbetreibender ist nicht Hausgewerbetreibender, wenn er fortgesetzt mit mehr als zwei fremden Hilfskräften oder Heimarbeitern arbeitet; dies gilt auch, wenn die zeitliche Arbeitsleistung dieser Personen insgesamt möglicherweise nicht über die zeitliche Arbeitsleistung zweier vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer hinausgeht. 8Vgl. das BFH-Urteil vom 26.6.1987 (BStBl II S. 719). 9Ein Hausgewerbetreibender verliert diese Eigenschaft nicht, wenn er gelegentlich aus besonderem Anlaß mehr als zwei fremde Hilfskräfte beschäftigt, auf Dauer aber das Gewerbe mit nur zwei fremden Hilfskräften betrieben werden kann. 10Vgl. das BFH-Urteil vom 8.3.1984 (BStBl II S. 534).
(3) 1Personen, die auf Grund des § 1 Abs. 2 Buchstaben b bis d des Heimarbeitsgesetzes wegen ihrer Schutzbedürftigkeit den Hausgewerbetreibenden gleichgestellt sind, sind die für Hausgewerbetreibende vorgesehenen gewerbesteuerrechtlichen Vergünstigungen ohne weitere Prüfung zu gewähren. 2Die Finanzämter sind daher nicht befugt, im Einzelfall die Schutzbedürftigkeit noch besonders nachzuprüfen.
(4) 1Nach § 2 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes wird die Eigenschaft als Hausgewerbetreibender nicht dadurch beeinträchtigt, daß der Hausgewerbetreibende vorübergehend unmittelbar für den Absatzmarkt arbeitet. 2Vorübergehend in diesem Sinne ist eine Tätigkeit, die nur gelegentlich oder - wenn auch ständig - nebenbei ausgeübt wird und deshalb für die Gesamtleistung unwesentlich ist. 3Einen Anhalt für die Feststellung einer vorübergehenden Tätigkeit bilden die Stückzahlen der hergestellten Erzeugnisse.4 Die unmittelbare Arbeit für den Absatzmarkt darf in der Regel 10 v.H. nicht wesentlich übersteigen. 5Vgl. das BFH-Urteil vom 4.10.1962 (BStBl 1963 III S. 66).
(5) 1Betreibt ein Hausgewerbetreibender oder eine ihm gleichgestellte Person noch eine andere gewerbliche Tätigkeit, z.B. als selbständiger Schneidermeister, und sind beide Tätigkeiten als Einheit zu behandeln (vgl. Abschnitt 16), ist die Vergünstigung des § 11 Abs. 3 GewStG für den Gesamtertrag zu gewähren, wenn die andere Tätigkeit nicht überwiegt (§ 22 GewStDV). 2Das gleiche gilt, wenn die bezeichneten Personen die Voraussetzungen des Heimarbeitsgesetzes im Erhebungszeitraum vorübergehend nicht erfüllen, z.B. bei gelegentlicher Überschreitung der zugelassenen Höchstzahl fremder Arbeitskräfte, die begünstigte Tätigkeit im Erhebungszeitraum insgesamt aber überwiegt.