Art. 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
geändert, gestrichen bzw. eingefügt sind § 13 Abs. 2, § 29, § 30, § 30a, § 31 Abs. 1 und 3, § 35 Abs. 5, § 61 Abs. 1, § 62, § 62a, § 63 Abs. 5, § 75 Abs. 10, § 84, § 85, § 87a, § 88, § 101 Abs. 1, § 106 Abs. 5, § 125 Abs. 2, § 133 Abs. 1, § 135 Abs. 1, § 175 Abs. 4, § 221, § 310 Abs. 1, § 313a Abs. 1
(Die Änderungen sind in das SGB V eingearbeitet.)
Art. 2 Änderung des Neunten SGB V-Änderungsgesetzes
(Änderungsbestimmungen - hier nicht abgedruckt)
Art. 3 Änderung des 2. GKV-Neuordnungsgesetzes
(Änderungsbestimmungen - hier nicht abgedruckt)
Art. 4 Änderung des GKV-Finanzstärkungsgesetzes
(Änderungsbestimmungen - hier nicht abgedruckt)
Art. 5 Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
(Änderungsbestimmungen - hier nicht abgedruckt)
Art. 6 Änderung der Bundespflegesatzverordnung
geändert, gestrichen bzw. eingefügt sind § 6, § 11 Abs. 8, § 12, § 15
(Die Änderungen sind in die Bundespflegesatzverordnung eingearbeitet.)
Art. 7 Gesetz zur Begrenzung der Erlöse für stationäre Krankenhausleistungen im Jahr 1999
(hier nicht abgedruckt)
Art. 8 Förderung der Weiterbildung in der Allgemeinmedizin
(hier nicht abgedruckt)
Art. 9 Änderung des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
(Änderungsbestimmungen - hier nicht abgedruckt)
Art. 10 Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte
(Änderungsbestimmungen - hier nicht abgedruckt)
Art. 11 Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
(Änderungsbestimmungen - hier nicht abgedruckt)
Art. 12 Aufsicht zur Budgetierung 1999
(hier nicht abgedruckt)
Art. 13 Ausgabenbegrenzung bei Strukturverträgen
(hier nicht abgedruckt)
Art. 14 Gesamtvergütung der Vertragsärzte im Jahr 1999
(hier nicht abgedruckt)
Art. 15 Budget- und Preisregelung vertragszahnärztlicher Versorgung im Jahr 1999
(hier nicht abgedruckt)
Art. 16 Arznei-, Verband- und Heilmittelbudget für 1999
(hier nicht abgedruckt)
Art. 17 Festsetzung des Vertragsinhalts durch das Schiedsamt
(hier nicht abgedruckt)
Art. 18 Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen
(hier nicht abgedruckt)
Art. 19 Sonderkündigungsrecht
(hier nicht abgedruckt)
Art. 20 Änderung des KVLG 1989
geändert sind § 38, § 48 Abs. 1
(Die Änderungen sind in das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte eingearbeitet.)
Art. 21 Ende der laufenden Wahlperiode der Vertreterversammlungen der Kassenärztlichen/Kassenzahnärztlichen Vereinigungen
(hier nicht abgedruckt)
Art. 22 Gebührenordnung für Zahnärzte
(hier nicht abgedruckt)
Art. 23 Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
(hier nicht abgedruckt)
Art. 24 Übergangsregelung
(1) Pflichtversicherte und ihre nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherten Familienangehörigen, die als Pflichtversicherte oder als freiwillig Versicherte vor dem 1. Januar 1999 rechtswirksam Kostenerstattung gewählt hatten, behalten den Anspruch, Kostenerstattung zu wählen.
(2) 1Satzungsbestimmungen, die Krankenkassen auf Grund des § 53 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch getroffen haben, werden mit Inkrafttreten dieses Gesetzes unwirksam. 2Satzungsbestimmungen, die Krankenkassen auf Grund der §§ 54 bis 56 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch getroffen haben, werden spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1999 unwirksam.
(3) 1Der am 31. Dezember 1997 geltende einheitliche Bewertungsmaßstab für vertragszahnärztliche prothetische Leistungen und die zu diesem Zeitpunkt für diese Leistungen geltenden Gesamtverträge treten wieder in Kraft. 2Die am 31. Dezember 1997 geltenden Punktwerte für zahnärztliche Leistungen bei Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und bei kieferorthopädischer Behandlung werden bis zum Abschluß von Vergütungsvereinbarungen für das Jahr 1999 um 10 vom Hundert abgesenkt. 3Das am 31. Dezember 1997 geltende bundeseinheitliche Leistungsverzeichnis zahntechnischer Leistungen sowie die zu diesem Zeitpunkt geltenden Vergütungsregelungen für zahntechnische Leistungen treten ebenfalls wieder in Kraft.
(4) 1Versicherte, für deren Versorgung mit Zahnersatz vor dem 1. Januar 1999 ein Heil- und Kostenplan erstellt ist, haben nach Inkrafttreten dieses Gesetzes Anspruch auf einen Festzuschuß nach dem am 31. Dezember 1998 geltenden Recht. 2Bei der kieferorthopädischen Versorgung gilt § 29 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch einschließlich der Folgen für die Abrechnung als Sachleistung auch für bereits vor dem 1. Januar 1999 begonnene Behandlungen.
Art. 25 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf den Artikeln 5, 6, 10, 11 und 23 beruhenden Teile der geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
Art. 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft.
(1a) Artikel 5 Nr. 1 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Im übrigen tritt das Gesetz am 1. Januar 1999 in Kraft.
(3) Mit Inkrafttreten des Artikels 22 tritt § 2 der Vierten Verordnung zur Anpassung der Höhe der Vergütungen nach der Gebührenordnung für Ärzte, der Gebührenordnung für Zahnärzte sowie nach der Hebammenhilfe-Gebührenverordnung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom 27. September 1996 (BGBl. I S. 1488) außer Kraft.