Zusammenfassung

Die Scheiben der Außenfenster gehören, wie diese selbst, zwingend zum Gemeinschaftseigentum.

Ungeachtet dieser sachenrechtlichen Zuordnung kann durch eine Vereinbarung in der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung bestimmt sein, dass "die Behebung" von Glasschäden gleich welcher Art "Sache des Wohnungseigentümers" ist. Insoweit hat der jeweilige Wohnungseigentümer nicht nur die Kosten zu tragen, sondern auch selbst für die entsprechende Erhaltungsmaßnahme zu sorgen. Umfasst sind insoweit auch das Trüb- oder Blindwerden von Isolierglasscheiben. Durch Beschluss auf Grundlage von § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG können Wohnungseigentümer in Ermangelung einer entsprechenden Vereinbarung zwar nicht zur Durchführung der Erhaltungsmaßnahme selbst verpflichtet werden, allerdings können ihnen exklusiv die entstehenden Kosten auferlegt werden.[1]

Die Gebäudeversicherung deckt nur Glasschäden ab, die im Zusammenhang mit einem durch Feuer, Sturm oder Hagel bedingten Ereignis stehen. Im Übrigen kommt für Glasschäden die Hausratversicherung auf, so entsprechender Versicherungsschutz besteht.

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