Nach den Allgemeinen Bedingungen sind folgende Sachen versichert:
- Scheiben, Platten und Spiegel aus Glas,
- künstlerisch bearbeitete Glasscheiben, -platten und -spiegel. Die Entschädigung ist je Versicherungsfall auf den vereinbarten Betrag begrenzt.
Die Sachen müssen fertig eingesetzt oder montiert sein. Ein Provisorium genügt nicht.
Gesondert versicherbar sind die im Folgenden benannten und fertig eingesetzten oder montierten
- Scheiben und Platten aus Kunststoff,
- Platten aus Glaskeramik,
- Glasbausteine und Profilbaugläser,
- Lichtkuppeln aus Glas und Kunststoff,
- Scheiben von Sonnenkollektoren einschließlich deren Rahmen,
- sonstige Sachen, die im Versicherungsschein ausdrücklich benannt sind.
Klarstellung in den AGBL 2008
In den neuen AGLB 2008 wird klargestellt, dass optische Gläser, Hohlgläser, Geschirr, Beleuchtungskörper und Handspiegel nicht zu den versicherten Sachen gehören. Außerdem gehören nicht zu den versicherten Sachen:
- Photovoltaikanlagen (Spezialdeckung im Rahmen der technischen Versicherungen möglich),
- Scheiben und Platten aus Glas oder Kunststoff, die Bestandteil elektronischer Daten-, Ton-, Bildwiedergabe- und Kommunikationsgeräte sind (z.B. Bildschirme von Fernsehgeräten, Computer-Displays). Auch dies ist eine Klarstellung unter Einbeziehung der technologischen Entwicklung.
Die Versicherer können jedoch einen eigenen Versicherungsumfang definieren. Es ist deshalb wichtig zu prüfen, welche Sachen versichert sind.
Auch Sonderrisiken sind versicherbar
Die Versicherer sind jedoch bereit, auch Sonderrisiken zu übernehmen. Dazu gehören Aquarien, Ceran-Kochplatten u.Ä.
Eine Versicherung von Sachen und Sachteilen nicht aus Glas bzw. von Waren und Dekorationsmitteln sowie Werbeanlagen ist durch besondere Vereinbarung mit dem Versicherer möglich. Die Schadensersatzregelung ergibt sich aus den dann zu vereinbarenden Klauseln.
Besondere Verglasungen
Bei Blei-, Messing- und Eloxalverglasungen sowie transparentem Glasmosaik leistet der Versicherer Ersatz für Schäden an nicht aus Glas bestehenden Teilen nur, wenn gleichzeitig ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen an der zugehörigen Scheibe vorliegt und entweder beide Schäden auf derselben Ursache beruhen oder der Schaden an der Scheibe den anderen Schaden verursacht hat. Die Rahmen der Verglasungen sind nicht Gegenstand der Versicherung (Klausel PK 0732).
Schäden an ausgestellten Waren und Dekorationsmitteln
Sollen Schäden an ausgestellten Waren und Dekorationsmitteln hinter versicherten Scheiben (z.B. von Schaufenstern, Vitrinen, Schaukästen) mitversichert werden, so ist dafür ein Entschädigungsbetrag mit dem Versicherer auf erstes Risiko zu vereinbaren. Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass ein ersatzpflichtiger Schaden durch Zerbrechen der Scheibe vorliegt und die Waren und Dekorationsmittel durch Glassplitter oder durch Gegenstände beschädigt oder zerstört werden.
Ersetzt werden
- bei zerstörten Sachen der Wiederbeschaffungspreis unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls; die Reste der zerstörten Sachen stehen dem Versicherer zu, wenn nicht der Versicherungsnehmer den Wert der Reste an den Versicherer zahlt;
- bei beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls zuzüglich einer durch den Versicherungsfall etwa entstandenen und durch die Reparatur nicht auszugleichenden Wertminderung, höchstens jedoch der Wiederbeschaffungspreis unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls (Klausel PK 0735).
Werbeanlagen
Sofern Werbeanlagen, und zwar Leuchtröhrenanlagen (Hochspannungsanlagen), Firmenschilder und Transparente mitversichert werden sollen, sind sie im Versicherungsvertrag näher zu bezeichnen. Der Versicherer leistet Ersatz
- bei Leuchtröhrenanlagen für Schäden durch Zerbrechen der Röhren (Systeme) und an den übrigen Teilen der Anlage für alle Beschädigungen oder Zerstörungen,
- bei Firmenschildern und Transparenten für Schäden durch Zerbrechen der Glas- oder Kunststoffteile.
Abweichend von Abschnitt "A" § 1b) aa) AGLB 2008 sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, Schäden durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung, mitversichert.
Weitere Einzelheiten der Ersatzregelung s. Klausel PK 0753.
Bei der Versicherung von Wohnungs- und Teileigentum ist die Vereinbarung folgender Klausel erforderlich:
Wohnungs- und Teileigentum
Ist bei Verträgen mit einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern der Versicherer wegen des Verhaltens einzelner Wohnungseigentümer ganz oder teilweise leistungsfrei, so kann er sich hierauf gegenüber den übrigen Wohnungseigentümern wegen deren Sondereigentums sowie deren Miteigentumsanteile nicht berufen.
Der Wohnungseigentümer, in dessen Person der Verwirkungsgrund vorliegt, hat dem Versicherer die darauf entfallenden Aufwendungen zu ersetzen.
Die übrigen Wohnungseigentümer können verlangen, dass der Versicherer sie auch insoweit entschädigt, als er gegenüber einzelnen Miteigentümern leistungsfrei ist, sofern diese...