Anzeigepflichten bei Vertragsabschluss
Der Versicherungsnehmer hat bei Vertragsabschluss alle ihm bekannten Umstände, die zur Beurteilung der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer mitzuteilen. Die wichtigste Änderung nach dem neuen VVG ist (tritt mit Wirkung ab 1. Januar 2008 in Kraft), dass der Kunde nur noch das beantworten muss, wonach der Versicherer ausdrücklich in Textform gefragt hat. Zwischen Antragstellung und Vertragsschluss eingetretene Gefahrerhöhungen muss der Versicherungsnehmer nur dann melden, wenn der Versicherer danach fragt.
Anzeigepflichten nach Vertragsabschluss
Nach Vertragsschluss darf der Versicherungsnehmer eine Erhöhung der Gefahr ohne Einwilligung des Versicherers nicht vornehmen oder deren Vornahme durch Dritte gestatten. Erlangt der Versicherungsnehmer Kenntnis davon, dass durch eine von ihm ohne Einwilligung des Versicherers vorgenommene oder gestattete Änderung die Gefahr erhöht ist, hat er diesen Umstand dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht gilt auch dann, wenn die Gefahrerhöhung ohne seinen Willen eintritt.
Beispiele
Eine Gefahrerhöhung liegt insbesondere dann vor, wenn
- die Wohnung länger als 60 Tage unbewohnt ist;
- der Betrieb dauernd oder vorübergehend stillgelegt wird;
- das Gebäude dauernd oder vorübergehend leer steht;
- im Versicherungsort ein gewerblicher Betrieb aufgenommen wird;
- Art und Umfang eines Betriebs – gleich welcher – verändert wird, soweit Versicherungsschutz für Glas in der gewerblichen Inhaltversicherung vereinbart ist.
Über die in Abschnitt "A" § 10 Ziffer 1 AGLB aufgeführten Beispiele hinaus ist eine Gefahrerhöhung in folgenden Fällen gegeben:
Der Zustand der versicherten Sache selbst wird verändert. Insbesondere die Oberflächenbearbeitung, die den Lichtdurchlass erschwert, erhöht grundsätzlich die Gefahr, z.B. durch aufgeklebtes Papier.
Die versicherte Sache wird über ihren bestimmungsgemäßen Zweck hinaus bewegt, indem sie z.B. transportiert, repariert oder umgebaut wird.
Rechtsfolgen sind verbraucherfreundlicher geworden
Die Rechtsfolgen bei einer Verletzung der Anzeigepflichten bei einer Gefahrerhöhung sind durch das neue VVG deutlich verbraucherfreundlicher geregelt worden, insbesondere ist das "Alles-oder-Nichts-Prinzip" aufgegeben worden.
Quotenregelung bei grober Fahrlässigkeit
Bei vorsätzlicher Verletzung ist der Versicherer nach wie vor von der Verpflichtung zur Leistung frei. Bei grob fahrlässiger Verletzung ist der Versicherer jedoch berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen (Quotenregelung), das der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entspricht. Das Nichtvorliegen der groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Weitere Einzelheiten über die Rechtsfolgen bei Verletzung der Gefahrstandspflicht ergeben sich aus Abschnitt "B" der AGLB § 9 Ziffer 5a) bis c).