4.1 Verhältnis des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zum AGG
In der Praxis stellt sich häufig die Frage, wann bei entsprechenden Fallgestaltungen auf den Gleichbehandlungsgrundsatz bzw. auf das AGG zurückzugreifen ist.
Gemäß § 2 Abs. 3 AGG wird die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung durch das AGG nicht berührt. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz findet daher auch neben dem AGG Anwendung, allerdings ist in dem AGG ein lex specialis zum arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu sehen.
Das bedeutet für die Praxis, dass im Anwendungsbereich des AGG, also wenn eine Benachteiligung aufgrund eines in § 1 AGG genannten Merkmals vorliegt, der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz keine Anwendung findet. Die Prüfung hat daher im Anwendungsbereich des AGG dann anhand der strengeren Rechtfertigungsmaßstäbe des AGG zu erfolgen.
Sofern es um vom AGG nicht erfasste Ungleichbehandlungen geht, werden diese auch weiterhin vom allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz erfasst.
4.2 Verhältnis der anderen Regelungen zur Gleichbehandlung zum AGG
Auch die anderen Regelungen zur Gleichbehandlung bzw. sonstige Benachteiligungsverbote bleiben durch das AGG unberührt (z. B. § 4 Abs. 1 und 2 TzBfG, § 75 BetrVG, § 164 Abs. 2 SGB IX, § 612a BGB, Art. 3 Abs. 2 und 3 GG). Soweit es sich um den Diskriminierungsschutz im engeren Sinne handelt, treten auch sie oftmals hinter das AGG als die lex specialis zurück. Das AGG will sie jedoch, wo sie einen weiteren Schutz gewähren, unvermindert gelten lassen.
Sofern es um eine Benachteiligung wegen des Geschlechts in Bezug auf das Entgelt geht, ist Anspruchsgrundlage die Vorschrift des Art. 157 AEUV, die unmittelbar zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern Anwendung findet.