Leitsatz

Der – aus Art. 3 GG folgende – arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer gleichzubehandeln, soweit sie sich in gleicher oder vergleichbarer Lage befinden. Somit ist dem → Arbeitgeber nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern vor allem eine sachfremde Gruppenbildung untersagt.

Bislang hat die Rechtsprechung den Anwendungsbereich des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf den Betrieb beschränkt. Die neueste Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts tendiert dazu, den Grundsatz betriebsübergreifend auf das ganze Unternehmen zu erstrecken. Insofern bleibt die weitere Entwicklung der Rechtsprechung abzuwarten ( → Arbeitsvertrag ).

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 17.11.1998, 1 AZR 147/98

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