(1) 1Die Frauenbeauftragte nimmt ihre Aufgaben und Befugnisse als dienstliche Tätigkeit wahr. 2Dabei ist sie von fachlichen Weisungen frei. 3Sie ist im erforderlichen Umfang von den übrigen dienstlichen Aufgaben zu entlasten und mit den zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen räumlichen, personellen und sachlichen Mitteln auszustatten.

 

(2) 1In Dienststellen mit mehr als 300 Beschäftigten ist für die Tätigkeit der Frauenbeauftragten mindestens eine Stelle mit der Hälfte der regelmäßigen Wochenarbeitszeit zur Verfügung zu stellen, in Dienststellen mit mehr als 600 Beschäftigten eine volle Stelle. 2In Dienststellen mit mehr als 1.000 Beschäftigten ist der Frauenbeauftragten eine Mitarbeiterin mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zuzuordnen, in Dienststellen mit mehr als 1.200 Beschäftigten eine Mitarbeiterin mit der vollen Regelarbeitszeit. 3Für die Entlastung von Frauenbeauftragten nach § 14 Abs. 1 Satz 5 und 6 ist bei einer Zuständigkeit für weniger als 500 Personalstellen eine Stelle mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit und darüber hinaus eine volle Stelle zur Verfügung zu stellen. 4In der Landesverwaltung sind bei der Entlastung der Frauenbeauftragten in den obersten Landesbehörden die Aufgaben nach § 16 Abs. 1 Satz 4 entsprechend zu berücksichtigen. 5In den Hochschulen sind bei der Entlastung der Frauenbeauftragten die Aufgaben nach § 5 Abs. 4 Satz 2 des Hessischen Hochschulgesetzes [Vom 01.01.2010 bis 18.12.2013: vom 14. Dezember 2009 (GVBl. I S. 666)] [1], entsprechend zu berücksichtigen.

 

(3) 1Die Frauenbeauftragte und ihre Stellvertreterin dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt werden; dies gilt insbesondere für die berufliche Entwicklung. 2Die Frauenbeauftragte und ihre Stellvertreterin dürfen gegen ihren Willen nur versetzt oder abgeordnet werden, wenn dies aus dringenden dienstlichen Gründen auch unter Berücksichtigung ihrer Funktion als Frauenbeauftragte oder Stellvertreterin unvermeidbar ist und die Stelle, die bei einem Widerspruch der Frauenbeauftragten nach § 17 Abs. 2 entscheidet, zugestimmt hat. 3Auf eine Frauenbeauftragte oder ihre Stellvertreterin, mit der ein Arbeitsverhältnis besteht, findet § 15 Abs. 2 und 4 des Kündigungsschutzgesetzes in der Fassung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1317), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868)[2] [Bis 18.12.2013: 26. März 2008 (BGBl. I S. 444)], entsprechend Anwendung mit der Maßgabe, dass zusätzlich zur personalvertretungsrechtlich erforderlichen Zustimmung nach § 15 Abs. 2 des Kündigungsschutzgesetzes die Zustimmung der Stelle vorliegen muss, die bei einem Widerspruch der Frauenbeauftragten nach § 17 Abs. 2 entscheidet.

[1] Geändert durch Hessisches Hochschulgesetz und Gesetz zur Änderung des TUD-Gesetzes sowie weiterer Rechtsvorschriften. Gestrichen durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes. Anzuwenden vom 01.01.2010 bis 18.12.2013.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes. Anzuwenden ab 19.12.2013.

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