(1) 1Die Frauenbeauftragte wirkt bei der Durchführung dieses Gesetzes mit und achtet auf die Einhaltung seiner Vorschriften. 2Sie ist an allen personellen, sozialen und organisatorischen Maßnahmen, die Belange der weiblichen Beschäftigten berühren können, rechtzeitig zu beteiligen. 3Dazu gehören insbesondere

 

1.

Arbeitszeitregelungen,

 

2.

Teilzeitregelungen,

 

3.

Einstellungen, Beförderungen und Höhergruppierungen,

 

4.

Zulassungen zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn,

 

5.

Versetzungen,

 

6.

die Planung und Gestaltung von Fortbildungsmaßnahmen,

 

7.

die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen,

 

8.

Entsendungen in Gremien (§ 12),

 

9.

Ausnahmen von der Pflicht zur öffentlichen Stellenausschreibung (§ 7 Abs. 1).

4Die Frauenbeauftragte kann sich darüber hinaus innerhalb ihrer Dienststelle zu fachlichen Fragen mit Frauenrelevanz äußern.

 

(2) Die Rechte der zuständigen Personalräte, Richtervertretungen und Schwerbehindertenvertretungen bleiben unberührt.

 

(3) Die Frauenbeauftragte hat ein Vorschlagsrecht für Maßnahmen zur Verwirklichung der Gleichberechtigung der Frau in der Dienststelle.

 

(4) 1Der Frauenbeauftragten ist in dem für die sachgerechte Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Umfang Einsicht in die Akten, Planungs- und Bewerbungsunterlagen zu gewähren; Personalakten sowie die anläßlich von Einstellungen getroffenen amtsärztlichen oder psychologischen Feststellungen darf die Frauenbeauftragte nur einsehen, wenn die betroffene Person nach Information im Einzelfall eingewilligt hat. 2Sie hat das Recht auf Teilnahme an Vorstellungs- und sonstigen Personalauswahlgesprächen.

 

(5) Weibliche Beschäftigte können sich in ihren Angelegenheiten unmittelbar an die Frauenbeauftragte ihrer Dienststelle wenden.

 

(6) 1Die Frauenbeauftragte richtet bei Bedarf Sprechzeiten ein. 2Sie beruft mindestens einmal jährlich eine Versammlung der weiblichen Beschäftigten der Dienststelle ein (Frauenversammlung). 3Kann nach den räumlichen oder dienstlichen Verhältnissen eine gemeinsame Versammlung der weiblichen Beschäftigten nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen abzuhalten.

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