(1) 1In jeder Dienststelle, in der eine Personalvertretung oder ein Richterrat zu wählen ist, werden eine Gleichstellungsbeauftragte sowie eine Stellvertreterin, die die Beauftragte bei Verhinderungen vertritt, von den weiblichen Beschäftigten der Dienststelle gewählt. 2Darüber hinaus werden für den Bereich der öffentlichen Schulen auf der Ebene jedes Schulamtes je eine Gleichstellungsbeauftragte und deren Stellvertreterin gewählt. 3Außerdem werden eine Gleichstellungsbeauftragte sowie eine Stellvertreterin für den Bereich der öffentlichen Schulen auf der Ebene des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur gewählt. 4Für den Bereich des zentralen Personalmanagements im Finanzministerium werden eine Gleichstellungsbeauftragte und deren Stellvertreterin gewählt.5 Die Gleichstellungsbeauftragte vertritt die Interessen der weiblichen Beschäftigten bei allen Entscheidungen des zentralen Personalmanagements, für die nicht eine andere Gleichstellungsbeauftragte zuständig ist.
(2) 1Wahlberechtigt sind die Frauen, die nach dem Personalvertretungsgesetz oder nach dem Richtergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Wahl der Personalvertretung oder des Richterrates wahlberechtigt sind. 2Wahlberechtigt für den Bereich der öffentlichen Schulen gemäß Absatz 1 Satz 2 sind die weiblichen Lehrkräfte, das weibliche Personal mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung und die sonstigen weiblichen Landesbediensteten an den allgemein bildenden Schulen im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Schulamtes, soweit sie die Voraussetzungen gemäß Satz 1 erfüllen. 3Wahlberechtigt an den öffentlichen Schulen gemäß Absatz 1 Satz 3 sind die weiblichen Lehrkräfte, das weibliche Personal mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung und die sonstigen weiblichen Landesbediensteten im Zuständigkeitsbereich aller Schulämter, soweit sie die Voraussetzungen gemäß Satz 1 erfüllen. 4Wahlberechtigt für die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten beim zentralen Personalmanagement sind die Gleichstellungsbeauftragten der Staatskanzlei, der Landesministerien und ihrer nachgeordneten Dienststellen mit Ausnahme des Schuldienstes und des Polizeivollzugsdienstes.
(3) 1Wählbar sind die Frauen, die nach dem Personalvertretungsgesetz oder nach dem Richtergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die Wahl der Personalvertretung oder des Richterrates wählbar sind. 2Wählbar für den Bereich der öffentlichen Schulen gemäß Absatz 1 Satz 2 sind die weiblichen Lehrkräfte, das weibliche Personal mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung und die sonstigen weiblichen Landesbediensteten an den allgemein bildenden Schulen im Zuständigkeitsbereich des jeweiligen Schulamtes, soweit sie die Voraussetzungen gemäß Satz 1 erfüllen. 3Wählbar an den öffentlichen Schulen gemäß Absatz 1 Satz 3 sind die weiblichen Lehrkräfte, das weibliche Personal mit sonderpädagogischer Aufgabenstellung und die sonstigen weiblichen Landesbediensteten im Zuständigkeitsbereich aller Schulämter, soweit sie die Voraussetzungen gemäß Satz 1 erfüllen. 4Wählbar zur Gleichstellungsbeauftragten beim zentralen Personalmanagement sind alle Gleichstellungsbeauftragten, die nach Absatz 2 Satz 4 wahlberechtigt sind.
(4) 1Die Wahlen finden zeitgleich mit den Wahlen zur Personalvertretung oder zum Richterrat statt. 2Die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten beim zentralen Personalmanagement findet zeitgleich mit der Wahl der Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft der Gleichstellungsbeauftragten der Landesverwaltung statt. 3Die Wahlvorschriften des Personalvertretungsgesetzes oder des Richtergesetzes sind in ihrer jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden. 4Außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraumes finden die Wahlen unverzüglich statt, wenn
1. |
das Amt der Gleichstellungsbeauftragten vorzeitig erlischt und keine Stellvertreterin nachrückt, |
2. |
die Wahl mit Erfolg angefochten worden ist oder |
3. |
eine Gleichstellungsbeauftragte noch nicht gewählt ist. |
5Hat eine Wahl außerhalb des regelmäßigen Wahlzeitraumes stattgefunden, ist die Gleichstellungsbeauftragte im nächsten regelmäßigen Wahlzeitraum neu zu wählen. 6Ist die Beauftragte zu Beginn des nächsten regelmäßigen Wahlzeitraumes noch nicht ein Jahr im Amt, findet die Neuwahl im übernächsten Wahlzeitraum statt.
(5) Nach der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten soll eine Bestätigung durch die Dienststelle erfolgen.
(6) Die Gleichstellungsbeauftragte soll keiner Personalvertretung angehören und nur in ihrer Eigenschaft als Gleichstellungsbeauftragte mit Personalangelegenheiten befaßt sein.
(7) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Regelung über die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin zu erlassen.