(1) 1Die Ausschreibung einer Stelle und eines Ausbildungsplatzes darf sich weder ausschließlich an Frauen noch ausschließlich an Männer richten, es sei denn, dass ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die ausgeschriebene Tätigkeit ist. 2In der Stellenausschreibung ist grundsätzlich die weibliche und die männliche Form der Stellenbezeichnung zu verwenden. 3Bei Ausschreibungen von Stellen in Bereichen, in denen Frauen in geringerer Zahl beschäftigt sind als Männer, sollen Frauen gezielt durch die Stellenausschreibung aufgefordert werden.

 

(2) 1Soweit die gesetzlichen Bestimmungen Teilzeitbeschäftigung zulassen, sollen Stellen grundsätzlich auch in Teilzeitform ausgeschrieben werden. 2Dies gilt auch für Stellen mit Vorgesetzten- und Leitungsaufgaben.

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