Sachverhalt
Bei dem Verfahren ging es um den Vorsteuerabzug nach der Pro-Rata-Regelung sowie um die Bemessungsgrundlage in Bezug auf die Umsätze eines Veranstalters des Glücksspiels Bingo. Die Klägerin betreibt eine Bingohalle; ihre Glücksspielumsätze sind in Spanien umsatzsteuerfrei. Die mit dem Betrieb der Bingohalle in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten sind in Spanien jedoch umsatzsteuerpflichtig. Eine dieser Tätigkeiten ist die Erhebung der sog. Bingosteuer durch den Veranstalter, die dieser an die zuständige Steuerverwaltung abführt. Die Erhebung der Steuer erfolgt in der Form, dass der Veranstalter von den Spielern einen Teil des Preises des Bingocoupons einzieht. Für diese Einziehung erhält der Veranstalter als Gegenleistung von der zuständigen Steuerverwaltung eine Erhebungsprämie, die 10% der Bingosteuer entspricht. Diese Erhebungsprämie ist die mehrwertsteuerliche Bemessungsgrundlage für die Einziehung und Abführung der Bingosteuer. Neben dieser steuerpflichtigen Tätigkeit sind z.B. auch Bewirtungsleistungen in der Bingohalle mehrwertsteuerpflichtig. Da die Veranstaltung des Bingospiels selbst mehrwertsteuerfrei ist, bemisst sich der Vorsteuerabzug des Bingoveranstalters nach spanischem Recht entsprechend der Pro-Rata-Regelung nach Art. 17 Abs. 5 i.V.m. Art. 19 der 6. EG-Richtlinie (jetzt Art. 173 bis 174 MwStSystRL). Der Vorsteuerabzug ergibt sich danach aus dem Verhältnis der steuerpflichtigen Ausgangsumsätze des Veranstalters zur Gesamtsumme seiner (steuerpflichtigen und steuerfreien) Umsätze.
Fraglich in dem Verfahren war, wie der Veranstalter die Höhe seiner steuerfreien Bingoumsätze zu ermitteln hat. Es war streitig, ob der Veranstalter von der Gesamtsumme der Spieleinsätze der Bingospieler auszugehen hat oder ob (wie nach der EuGH-Rechtsprechung zu den Geldspielgeräteumsätzen, vgl. EuGH v. 5.5.194, C-38/93 (Glawe)), nur der Teil der Spieleinsätze zu berücksichtigen ist, über den der Betreiber effektiv selbst verfügen kann, so dass der Teil der Einsätze nicht zu berücksichtigen ist, die den Spielern als Gewinne ausgezahlt werden. Das Vorlagegericht verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Urteil des EuGH v. 17.9.2002, C-498/99 (Town & Country), wonach bei einem Ratespiel die vollen Teilnehmergebühren die Bemessungsgrundlage bilden.
Bei dem in Ausgangsverfahren streitigen Bingospiel verfügt der Betreiber ebenfalls nicht über den für die Gewinne bestimmten Teil des Preises der Coupons, denn die Gewinnbeträge sind in Spanien gesetzlich vorgeschrieben. Unter diesen Umständen fragte das Vorlagegericht den EuGH, ob die Tatsache, dass die Bingospieler den Teil des Preises der Coupons zahlen, der für die Gewinne verwendet wird, einen Verbrauch von Gütern oder Dienstleistungen darstellt, der in die Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Bingosteuer fällt bzw. im Pro-Rata-Satz des Vorsteuerabzugs bei der Summe der steuerfreien Bingoumsätze des Veranstalters zu berücksichtigen ist.
Entscheidung
Der EuGH hat seine Entscheidung v. 5.5.194, C-38/93 (Glawe) bestätigt. Aus diesem Urteil folgt für den vorliegenden Fall, dass der Teil des Verkaufspreises der Bingo-Coupons, der als Gewinne an die Spieler ausgeschüttet wird und im Vorhinein feststeht und zwingend ist, nicht als Bestandteil der Gegenleistung angesehen werden kann, die der Spielveranstalter für die von ihm erbrachte Leistung erhält. Der EuGH weist in diesem Zusammenhang noch einmal darauf hin, dass seine Entscheidung im Urteil v. 17.9.2002, C-498/99 (Town & County Factors) zwangsläufig zu einer anderen Bemessungsgrundlage führte, weil der Sachverhalt in diesem Urteil nicht mit dem in der Sache Glawe bzw. dem des jetzigen Ausgangsverfahrens vergleichbar war. Nach dem EuGH-Urteil v. 17.9.2002, C-498/99 (Town & County Factors) richtet sich die Besteuerungsgrundlage bei einem Ratespiel nach dem, was der Teilnehmer als Spieleinsatz aufwendet, weil der Betreiber des Spiels über die gesamten Spieleinsätze frei verfügen kann. In der Sache Glawe und im jetzigen Ausgangsverfahren war jeweils ein gesetzlich festgelegter Teil des Spieleinsatzes zwingend als Gewinne an die Spieler auszuschütten. Über diesen Teil kann der Spielbetreiber nicht verfügen und folglich kann dieser Teil nicht zur Besteuerungsgrundlage für die Spielumsätze gehören.
Weiter hat der EuGH entschieden, dass der Teil der Spieleinsätze, der nicht zur Bemessungsgrundlage gehört, folglich auch nicht als (steuerfreie) Umsätze in der Summe der Gesamtumsätze im Nenner des Pro-Rata-satzes zur Ermittlung des Vorsteuerabzugs enthalten sein kann. Im Ergebnis kommt es dadurch im Ausgangsverfahren für den Kläger zu einem höheren Anteil des Vorsteuerabzugs. Die Summe der steuerpflichtigen Umsätze steht im Verhältnis zu einem kleineren Betrag der Gesamtumsätze, als die spanische Steuerverwaltung angenommen hatte.
Hinweis
Das deutsche Recht ist von dem Vorabentscheidungsersuchen nicht betroffen. Zum einen ist Bingospiel in Deutschland grundsätzlich nicht erlaubt, zum anderen macht Deutschland von der Pr...