Dr. Thomas Huber, Jürgen K. Wittlinger
Für gewöhnlich werden bei der Gründung einer GmbH folgende Phasen unterschieden:
2.1.1 Vorgründungsgesellschaft
Die erste Phase beginnt mit dem Entschluss der Gründungsgesellschafter, eine Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH zu gründen. Ab diesem Entschluss (mündlich oder schriftlich) ist eine Vorgründungsgesellschaft gegeben. In rechtlicher Hinsicht ist diese im Allgemeinen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
Vorsicht Haftung
Die rechtliche Einstufung als GbR zeigt sich entscheidend auch daran, dass in dieser Phase alle Gesellschafter persönlich unbeschränkt haften. Schon deshalb sollte eine Vorgründungsgesellschaft möglichst keine Geschäftstätigkeit entfalten, sondern nur die zur Gründung unbedingt notwendigen Maßnahmen ergreifen bzw. Vorbereitungshandlungen treffen.
Um die Phase der Vorgründungsgesellschaft zügig zu verlassen, sollte ein zeitnaher Termin beim Notar angestrebt werden.
2.1.2 Vorgesellschaft
Mit der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags endet die 1. Phase und fortan wird die zu gründende Gesellschaft als Vorgesellschaft bezeichnet. Die Aufgabe der Vorgesellschaft ist wiederum, ihr Entstehen als juristische Person zu fördern und evtl. bereits vorhandenes Vermögen zu verwalten.
Online-Gründung
Die Gründung kann auch per Videokonferenz geschehen, § 2 Abs. 3 GmbHG. Die Einzelheiten zum Ablauf finden sich in §§ 16a bis 16e BeurkG. Es gilt aber nach wie vor das Amtsbereichsprinzip, § 10a Abs. 3 BNot-O, d. h. der Notar darf – auch bei der Videokonferenz – nur bei örtlicher Zuständigkeit tätig werden.
In rechtlicher Hinsicht ist eine konkrete Zuordnung der Vorgesellschaft nicht möglich, sondern es liegt mangels gesetzlicher Regelungen ein sog. Rechtsgebilde eigener Art vor. Auf die GmbH in Gründung (GmbH i. G.) werden die Rechtsvorschriften für die GmbH angewandt, dies jedenfalls, soweit dafür nicht ausdrücklich eine Rechtsfähigkeit erforderlich ist. Insoweit liegt nach herrschender Meinung eine Teilrechtsfähigkeit vor, die Vorgesellschaft ist damit auch insolvenzfähig. Sie wird durch die bereits bestimmten Vertreter, die Geschäftsführer, nach außen vertreten. Zu deren Aufgaben gehört es auch, für eine unverzügliche Weitergabe des Gesellschaftsvertrags zusammen mit einer notariell beglaubigten Anmeldung an das Handelsregister zu sorgen.
Auch in dieser Phase ist wieder auf die Haftung der Gesellschafter der Vorgesellschaft hinzuweisen. Diese sog. Gründerhaftung umfasst eine Verlustdeckungshaftung und eine nach Eintragung der GmbH ggf. eintretende Unterbilanzhaftung. Sinn dieser Haftung ist der Gläubigerschutz. Die Gläubiger sollen davon ausgehen können, dass der Gesellschaft bei ihrer Registereintragung das gesamte Stammkapital noch zur Verfügung steht. Ist dies nicht der Fall, haften die Gesellschafter anteilig für die Differenz.
2.1.3 Gesellschaft
Wird die zu gründende GmbH sodann im Handelsregister eingetragen, ist die Gründung endgültig abgeschlossen. Nun liegt zivilrechtlich eine Gesellschaft vor; die GmbH existiert. Diese tritt in vollem Umfang in die Rechtsstellung der Vorgesellschaft ein. Das hat zur Folge, dass das gesamte Betriebsvermögen (Aktiva und Passiva) der Vorgesellschaft ohne weiteren Rechtsakt auf die GmbH übergeht.