Dr. Thomas Huber, Jürgen K. Wittlinger
Die GmbH als juristische Person kann nicht selber handeln. Vielmehr benötigt sie dazu handlungsfähige Organe; dies sind:
3.1 Gesellschafterversammlung
Die Gesamtheit der Gesellschafter tritt in der Gesellschafterversammlung zusammen und fasst darin alle für die geschäftlichen und rechtlichen Angelegenheiten der GmbH wichtigen bzw. erforderlichen Beschlüsse. Das Zusammentreten ist auch fernmündlich bzw. mittels Videokommunikation möglich, wenn dem alle Gesellschafter zustimmen. Ggf. ergibt sich die Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung abweichend von der gesetzlichen Grundregel in den §§ 45 ff. GmbHG aus den individuellen Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag (der Satzung) der GmbH.
Zu den regelmäßigen Beschlüssen der Gesellschafterversammlung gehören:
- die Feststellung des Jahresabschlusses;
- der Beschluss über die Ergebnisverwendung;
- die Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers;
- eventuelle Satzungsänderungen oder
- die Auflösung der Gesellschaft.
Neben dem Recht und der Pflicht zur Beschlussfassung ist ein Gesellschafter verpflichtet, die vereinbarte Stammeinlage zu leisten. Er hat das Recht, einen Anteil am erzielten Jahresüberschuss ausgeschüttet zu bekommen. Eng damit verbunden ist das Recht auf Auskunft gegenüber dem Geschäftsführer, einschließlich des Rechts auf Einsicht in die Bücher.
3.2 Geschäftsführer
Neben einem beschlussfassenden Organ benötigt die GmbH noch ein handelndes Organ – den Geschäftsführer. Dieser vertritt die GmbH nach außen. Als Geschäftsführer kann grundsätzlich jede unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Person bestellt werden. Die Gesellschafter sollten allerdings auf deren fachliche Qualifikation achten.
Unter Umständen ist eine Person von einem Geschäftsführeramt ausgeschlossen. So gibt § 6 Abs. 2 GmbHG einen umfangreichen Katalog vor, welche Ausschlussgründe bestehen können, z. B. wegen einer vorhergehenden Straftat, insbesondere Insolvenzverschleppung, Bankrott, Verletzung der Buchführungspflicht, Betrug oder Untreue.
Der Geschäftsführer führt die Geschäfte der GmbH entsprechend den Weisungen der Gesellschafterversammlung bzw. den ihm auferlegten Beschränkungen unter Beachtung von Gesetz und Satzung. Er vertritt die GmbH im Rechts- und Geschäftsverkehr. Zu achten ist darauf, dass der Geschäftsführer erforderlichenfalls von dem Verbot von Insichgeschäften bzw. von Mehrfachvertretungen – das sog. Selbstkontrahierungsverbot – im Gesellschaftsvertrag bzw. in einem Beschluss der Gesellschafter befreit worden ist.