Zusammenfassung
GmbH-Anteile sind – sofern es keine Einschränkungen im Gesellschaftsvertrag gibt – frei veräußerlich. Sie können verkauft und erworben werden. Zu beachten sind die rechtlichen Vorgaben zur Veräußerung bzw. zum Erwerb von GmbH-Anteilen (Abtretung, notarielle Beurkundung, Eintrag ins Handelsregister, Aufnahme in die Liste der Gesellschafter). Der (Ver-) Kauf eines GmbH-Anteils ist ein gesellschaftsrechtlicher bzw. zivilrechtlicher und gleichzeitig ein steuerrechtlicher Vorgang. Je nach Stellung des Gesellschafters und Höhe und Dauer des Anteilsbesitzes gelten unterschiedliche Besteuerungsgrundsätze.
1 Veräußerung von Anteilen durch eine Kapitalgesellschaft
Der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf eines GmbH-Anteils durch eine Kapitalgesellschaft (GmbH oder AG) ist von der Körperschaftsteuer (KSt) befreit (§ 8 b Abs. 2 KStG). Umgekehrt mindern Veräußerungsverluste den körperschaftsteuerlichen Gewinn der GmbH nicht.
Veräußerungserlös (bzw. bei Entnahme: Teilwert i. d. R. der Verkehrswert) |
./. Buchwert des GmbH-Anteils im Zeitpunkt der Veräußerung |
./. Veräußerungskosten |
___________________________________ |
= Veräußerungsgewinn bzw. -verlust |
Seit dem Veranlagungszeitraum 2004 sind 5 % eines Veräußerungsgewinns als nicht abziehbare Betriebsausgabe zu behandeln (§ 8b Abs. 3 Satz 1, 34 Abs. 1 KStG). Damit sind de facto 5 % des realisierten Veräußerungsgewinns doch steuerpflichtig.
Steuerbegünstigung bei Organgesellschaften
Mit dieser Regelung ist klargestellt, dass auch Anteile von Organgesellschaften von der Steuerbegünstigung erfasst werden (§ 8b Abs. 1 Satz 1 KStG). Das gilt allerdings nicht für sog. einbringungsgeborene Anteile (§ 21 UmwStG, § 8b Abs. 4 KStG).
Körperschaftspflichtiger Veräußerungsgewinn
Wurde ein Betrieb in eine GmbH eingebracht und hierfür neue GmbH-Anteile gewährt, kann dies zu einem Wert unter dem Teilwert erfolgen. Die gewährten Anteile sind dann einbringungsgeboren. Werden diese Anteile innerhalb von 7 Jahren nach der Einbringung veräußert, ist der Veräußerungsgewinn dann ggf. anteilig körperschaftsteuerpflichtig (§ 8b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 KStG).
Die Körperschaftsteuerbefreiung der Anteilsveräußerung wirkt sich auch auf die Gewerbesteuer aus. Die Ermittlung des Gewerbeertrags richtet sich nach den Vorschriften des KStG. Der Veräußerungsgewinn ist damit auch gewerbesteuerfrei.
2 Verkauf eines GmbH-Anteils aus dem Privatvermögen des Gesellschafters
Entscheidend für die Besteuerung des Anteilsverkaufs aus dem Privatvermögen ist die Beteiligungsquote des Gesellschafters:
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Beteiligung mindestens 1 % innerhalb der letzten 5 Jahre |
Beteiligung unter 1 % innerhalb der letzten 5 Jahre |
Besteuerung des Veräußerungsgewinns |
Besteuerung nach § 17 Abs. 1 EStG |
Besteuerung nach § 20 Abs. 2 EStG |
Besonderheiten |
Persönlicher Steuersatz nach dem Teileinkünfteverfahren: 40 % steuerfrei, 60 % steuerpflichtig |
Abgeltungsteuer mit 25 % (+ 5,5 % Solizuschlag und ggf. Kirchensteuer) oder auf Antrag mit persönlichem Steuersatz unter 25 % |
In der Praxis am häufigsten ist der Fall, dass ein GmbH-Gesellschafter seinen Anteil an einer GmbH verkauft, an der er innerhalb der letzten 5 Jahre unmittelbar oder mittelbar am Stammkapital der GmbH mit mindestens 1 % beteiligt war. Die Gewinne aus dem Verkauf sind nach § 17 EStG steuerpflichtig. Nach § 17 Abs. 3 EStG kann ein Freibetrag von 9.060 EUR abgezogen werden. Das gilt für eine 100 %-Beteiligung. Bei einer 20 %-Beteiligung beträgt der Freibetrag anteilig nur 1.812 EUR. Der Freibetrag mindert sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36.100 EUR übersteigt. Auch die 36.100 EUR gelten nur für eine 100 %-Beteiligung.
3 Verkauf eines GmbH-Anteils aus dem Betriebsvermögen eines Personenunternehmens
Die Besteuerung erfolgt nach dem sog. Teileinkünfteverfahren. Danach sind 40 % des Veräußerungsgewinns steuerfrei. 60 % werden versteuert und zwar mit dem persönlichen Steuersatz des Gesellschafters der Personengesellschaft. 60 % der Aufwendungen der Veräußerung werden bei der Besteuerung anerkannt.
4 Grunderwerbsteuer
Der Transfer von GmbH-Anteilen kann Grunderwerbsteuer auslösen, wenn sich im Gesellschaftsvermögen ein inländisches Grundstück befindet. Entscheidend ist wie viel Prozent der Anteile übertragen werden. Seit 1.7.2021 reichen schon mindestens 90 % der Anteile, heißt es in § 1 Abs. 2 b Satz 1 GrEStG:
Gehört zum Vermögen einer Kapitalgesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von 10 Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 90 von 100 der Anteile der Gesellschaft auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Kapitalgesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft.