Einführung
Der Gesellschafter einer GmbH ist in der Praxis häufig auf externe Beratung angewiesen. Hierfür kann es unterschiedliche Gründe geben: Ein Gesellschafter kann z. B. infolge von Krankheit oder Gebrechlichkeit nicht in der Lage sein, der Gesellschafterversammlung zu folgen. Oder es geht für den Gesellschafter um essenzielle Entscheidungen, wie seinen Ausschluss aus der Gesellschaft oder die Abberufung seiner Person von dem Amt des Geschäftsführers. Auch fachliche Expertise kann dem Gesellschafter fehlen, z. B. für die Prüfung des Jahresabschlusses oder einer weitreichenden Investitionsentscheidung, die die Gesellschafter fällen sollen. Die Frage hierbei ist, unter welchen Voraussetzungen sich der Gesellschafter durch einen Berater auf der Gesellschafterversammlung unterstützen lassen darf. Gesetzlich ist die Hinzuziehung von Beratern nicht geregelt. Im Gesellschaftsvertrag finden sich zu diesem Problem nur selten entsprechende Klauseln. Dieser Beitrag zeigt, was möglich ist.
Die 8 häufigsten Fallen
Falsche Wahl des Beraters
Wenn Sie zur Gesellschafterversammlung einen Berater hinzuziehen wollen, sollten Sie nur eine zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person, also einen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Steuerberater, beauftragen. Wenigstens sollte der Berater eine Verschwiegenheitserklärung in petto haben, die dann bei Bedarf vorgelegt werden kann. Sonst riskieren Sie, dass die Gesellschafterversammlung vorschnell abgebrochen wird. Wichtig ist außerdem die persönliche und fachliche Eignung des Beraters.
-> Kap. 2
Der Beistand hat keine Sachkenntnis
Ein Berater kann gegen den Willen der anderen Gesellschafter hinzugezogen werden, wenn dem Gesellschafter Sachkenntnisse zur Beurteilung eines Sachverhalts fehlen oder wenn der Gesellschafter aufgrund seines Gesundheitszustands selbst nicht in der Lage ist, seine Mitgliedschaftsrechte auf der Gesellschafterversammlung wahrzunehmen. Allerdings sollte dann wenigstens der mit der Beistandschaft betraute Dritte die Sachkenntnis und Leistungsfähigkeit mitbringen.
-> Kap. 2
Der Gesellschafter könnte sein eigenes Teilnahmerecht verlieren
Eine Vertretung des Gesellschafters ist im GmbH-Recht in § 47 Abs. 3 GmbHG ausdrücklich zugelassen. Aber: Wenn sich der Gesellschafter vertreten lässt, hat er selbst kein Teilnahmerecht. Bevollmächtigt er also einen Vertreter mit der Wahrnehmung seiner Rechte, verliert er sein Teilnahmerecht an der Gesellschafterversammlung. Die Beistandschaft hingegen bedeutet die Begleitung des Gesellschafters. Dann sollte der Berater auch in Beistandschaft und nicht als Vertreter beauftragt werden.
-> Kap. 3.3
Die Beistandschaft oder die Bevollmächtigung entspricht nicht den Formvorschriften
Die Vertretung des Gesellschafters ist durch Vollmacht in Textform (hierfür genügt i. d. R. eine E-Mail) anzuzeigen. In der Praxis gibt es Fälle, wonach der Gesellschaftsvertrag der GmbH den Kreis der Vertreter auf Personen begrenzt, die zur Berufsverschwiegenheit verpflichtet sind (RA, WP; StB) oder strengere Formvorschriften für die Vollmacht vorsieht, z. B. Schriftform. Diese Vorgaben sind bindend. Es ist zu prüfen, ob die Regelungen auch für die Beistandschaft gelten.
-> Kap. 3.3
Es fehlt eine Regelung im Gesellschaftsvertrag bzw. wird diese nicht richtig angewandt
Fehlt eine Regelung über die Hinzuziehung von Beratern im Gesellschaftsvertrag und wird der Antrag auf Zulassung eines Beraters per Beschluss abgelehnt, muss der Berater ggf. draußen bleiben.
Ausnahmen: Besondere Eingriffe in die Mitgliedschaftsrechte eines Gesellschafters oder das Wohl der GmbH.
-> Kap. 4
Die Gleichbehandlung wird nicht gewahrt
Es ist grundsätzlich nicht statthaft, dass z. B. ein Mehrheits-Gesellschafter mit seinen Stimmen erreicht, dass er selbst einen Berater hinzuziehen darf, während der Minderheits-Gesellschafter, der ebenfalls Beratungsbedarf hat, von diesem Recht nicht Gebrauch machen kann. Hier ist der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten.
-> Kap. 4.2
Der externe Berater zerstört das Vertrauensverhältnis
Die Hinzuziehung von Beratern ist nicht in allen Fällen anzuraten. So kann das Vertrauensverhältnis zwischen den Gesellschaftern, das unter Umständen sogar in schwierigen Konstellationen noch vorhanden ist, durch die verfrühte Hinzuziehung von Beratern zerstört werden. Entscheidungen werden evtl. von Rechtsanwälten aufgebläht, worunter die Funktionsfähigkeit der Gesellschafterversammlung leidet. Wohlhabendere Gesellschafter werden so oftmals bevorteilt, weil andere Gesellschafter sich keinen Berater leisten wollen oder können. All diese Aspekte sollten Sie überdenken, bevor Sie einen Berater hinzuziehen.
-> Kap. 1
Der Dritte greift in die Gesellschafterversammlung ein und schafft Unruhe
Dient die Anwesenheit des Dritten nur dazu, diesen als Zeugen zu gewinnen, sollte der an der Gesellschafterversammlung teilnehmende Dritte nicht in den Ablauf der Gesellschafterversammlung eingreifen und sich zu Wort melden, sondern lediglich den Ablauf der Gesellschafterversammlung verfolgen. Das kann von ...