Dr. Alexander Kriebel, Dr. Christine Grolig
Kurzbeschreibung
Muster für eine einfache und eine qualifizierte erbrechtliche Nachfolgeklausel im Gesellschaftsvertrag.
Vorbemerkung
Das Muster behandelt Klauseln für die Nachfolge beim Tod eines Kommanditisten. Kommanditanteile sind nach dem Gesetz vererblich gestellt (§ 177 HGB), d.h. beim Tod des Kommanditisten rücken die Erben in die Gesellschaft ein. § 177 HGB ist dispositiv, der Gesellschaftsvertrag kann also bestimmen, dass der Kommanditanteil nicht vererblich ist, mit der Folge, dass die Gesellschaft nur unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt wird.
Letzteres ist der gesetzliche Regelfall beim Tod eines persönlich unbeschränkt haftenden Gesellschafters, also etwa dem Komplementär einer Kommanditgesellschaft. Dieser scheidet mit seinem Tod aus der Gesellschaft aus, die mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt wird, § 130 Abs. 1 Nr. 1 HGB, § 161 Abs. 2 HGB. Die Erben erwerben lediglich einen Abfindungsanspruch, sofern dieser für den Erbfall – wie im vorliegenden Muster – nicht ausgeschlossen ist.
Soll dagegen der Anteil des persönlich haftenden Gesellschafters mit seinem Tod auf seine Erben übergehen, so muss dies im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden. Zu sehen ist dabei die seit dem 1.1.2024 geltende Neuregelung des § 131 HGB. Danach kann der Erbe den übrigen Gesellschaftern antragen, in die Kommanditistenstellung zu wechseln, um eine Haftungsbeschränkung zu erreichen (§ 131 Abs. 2 HGB). Wird dem Wechsel zum Kommanditisten nicht entsprochen, ist der Erbe zur fristlosen Kündigung seiner Gesellschafterstellung berechtigt (§ 131 Abs. 2 HGB). Beschränkungen dieser Rechte des Erben sind nahezu ausgeschlossen (§ 131 Abs. 5 HGB).
Wichtiger Hinweis
Die Verwendung von Vertragsmustern erleichtert die Arbeit. Bitte beachten Sie, dass keinerlei Haftung für die korrekte Anwendung im Einzelfall und Aktualität zum Zeitpunkt der Verwendung übernommen werden kann. Das Vertragsmuster kann insoweit nur Anregungen liefern und ist stets an die individuellen Bedürfnisse im Einzelfall anzupassen.
Nachfolgeklauseln
Variante 1: Einfache erbrechtliche Nachfolgeklausel
Beim Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft mit seinen Erben fortgesetzt. Die Mitgliedschaft des verstorbenen Gesellschafters geht auf die Miterben zu den ihren Erbteilen entsprechenden Teilen über.
Variante 2: Qualifizierte erbrechtliche Nachfolgeklausel
Beim Tod eines Gesellschafters wird die Gesellschaft mit den nachfolgeberechtigten Erben oder Vermächtnisnehmern, oder falls solche nicht vorhanden sind, unter den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Nachfolgeberechtigt sind Abkömmlinge des verstorbenen Gesellschafters, Mitgesellschafter und Abkömmlinge von Mitgesellschaftern. Erben oder Vermächtnisnehmer, die nicht nachfolgeberechtigt sind, werden nicht Gesellschafter und erhalten eine Abfindung gem. Ziff. …