Leitsatz
Das Anstellungsverhältnis eines GmbH-Geschäftsführers kann wegen illoyalen Verhaltens auch dann fristlos gekündigt werden, wenn der Kündigung keine Abmahnung vorherging.
Der angestellte Geschäftsführer einer GmbH hatte sich über deren Alleingesellschafter gegenüber Angestellten und Arbeitsplatzbewerbern ohne jede sachliche Veranlassung ehrverletzend abfällig geäußert. Der Gesellschafter berief ihn daraufhin als Geschäftsführer ab und kündigte seinen Dienstvertrag fristlos. Der Gekündigte wandte ein, es wäre der Gesellschaft zumutbar gewesen, ihn zunächst zur Rede zu stellen und aufzufordern, sein Verhalten zu unterlassen.
Mit diesem Einwand hatte er keinen Erfolg. Die im Arbeitsrecht entwickelten Grundsätze über die Abmahnung als Voraussetzung einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung dienen dem sozialen Schutz abhängig Beschäftigter. Dieser Schutzgesichtspunkt kann bei einem GmbH-Geschäftsführer als dem Leitungsorgan einer Kapitalgesellschaft nicht ausschlaggebend sein. Dieser kennt die ihm obliegenden Pflichten und ist sich über die Tragweite etwaiger Pflichtverletzungen auch ohne besondere Hinweise und Ermahnungen im Klaren. Eine fristlose Kündigung seines Dienstvertrages aus wichtigem Grund ist ohne Weiteres gerechtfertigt, wenn die Gesellschaft aufgrund seines illoyalen Verhaltens jegliches Vertrauen in eine reibungslose, sachorientierte und für das Unternehmen positive Zusammenarbeit verliert. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Geschäftsinteressen der Gesellschaft gefährdet wurden oder ihr sogar ein Schaden droht.
Link zur Entscheidung
BGH, Urteil vom 14.02.2000, II ZR 218/98
Praxishinweis: Die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers wegen unzumutbaren Verhaltens setzt grundsätzlich voraus, dass ihm zuvor Gelegenheit gegeben wurde, das beanstandete Verhalten zu ändern, um eine Kündigung zu vermeiden. Diesem Zweck dient die Abmahnung, mit der der Arbeitgeber das Verhalten des Arbeitnehmers missbilligt und für die Zukunft Rechtsfolgen androht, falls es nicht geändert wird. Sie wurde im Arbeitsrecht als unerlässliche Kündigungsvoraussetzung entwickelt im Hinblick auf die soziale Schutzbedürftigkeit abhängig Beschäftiger und ist nur ausnahmsweise bei besonders schweren, nicht behebbaren Störungen des Vertrauensverhältnisses entbehrlich. Einen vergleichbaren Schutz billigt der BGH einem GmbH-Geschäftsführer nicht zu.