3.1 Beispiel: Abfindungsklausel
Abfindungsklausel anpassen
Der Gesellschaftsvertrag der Bodo-Bau GmbH enthält eine Abfindungsregelung, wonach der Ausscheidende entsprechend den Buchwerten eine Abfindung erhält. Es handelt sich um eine Gerüstbaufirma. Zum Vermögen gehört eine Vielzahl von Gerüsten, die in der Bilanz auf 1 EUR abgeschrieben sind, jedoch tatsächlich einen Wert von ca. 300.000 EUR haben. Eine Abfindung nach Buchwerten würde diese stillen Reserven in den Gerüsten, d. h. die wahren Werte von 300.000 EUR nicht berücksichtigen. Unabhängig davon, dass die Buchwertklausel unwirksam sein dürfte, möchten die Gesellschafter die Klausel anpassen und dahin gehend umformulieren, dass die stillen Reserven im Anlagevermögen zu bewerten und bei der Abfindung zu berücksichtigen sind.
Auch eine Satzungsregelung, die zwar die stillen Reserven, jedoch nicht den Ertragswert des Unternehmens einbezieht, kann unzureichend sein. Gerade wenn die Gesellschaft mit wenig Anlagevermögen arbeitet, aber eine hohe Ertragskraft hat, spiegelt die Abfindungsregelung, die nur auf den tatsächlichen Substanzwert abstellt, nicht den Wert der Beteiligung wider. Dies gilt insbesondere für Gesellschaften, deren Wert in dem Kundenstamm besteht. Eine Steuerberatungs-GmbH, die z. B. 1.000 Mandanten hat, die turnusmäßig ihre Buchhaltung, ihre Steuererklärung und ihre Jahresabschlüsse über das Steuerbüro erledigen lassen, muss kein nennenswertes Betriebsvermögen haben. Ggf. existiert nur eine Betriebs- und Geschäftsausstattung von bescheidenem Wert. Wesentlich höher ist jedoch der Wert des Kundenstamms, der sich nicht in der Bilanz abbildet und aus dem eine Ertragskraft resultiert. Eine Abfindungsregelung wird daher typischerweise den Ertrag des Unternehmens oder auch den Umsatz als Ausgangspunkt nehmen. Eine Berechnung des Geschäftsanteils unter der Berücksichtigung des Umsatzes bzw. Ertrags bietet sich daher an. Zusammengefasst muss also die Abfindungsregelung jeweils immer die Besonderheiten des Unternehmens berücksichtigen, wenn sie insgesamt angemessen sein soll.
3.2 Beispiel: Sozialversicherungsfreiheit für den Gesellschafter
Status des Gesellschafter-Geschäftsführers anpassen
An einer GmbH, die Bücher verlegt, sind drei Gesellschafter jeweils zu 1/3 beteiligt. Nur einer der Gesellschafter arbeitet als Geschäftsführer mit. Die beiden anderen betrachten ihre Investition in die Gesellschaft durch die Beteiligung an der derselben als reine Kapitalanlage. Da Beschlüsse mit Mehrheit zu fassen sind, kann der mitarbeitende Geschäftsführer also stets überstimmt werden. Ihm können Weisungsbeschlüsse erteilt werden. Daher ist dieser Geschäftsführer grundsätzlich sozialversicherungspflichtig beschäftigt.
Die Gesellschaft möchte aber die hohen Sozialversicherungsbeiträge gern einsparen, was auch im Interesse des Geschäftsführers im Hinblick auf die Arbeitnehmeranteile liegt. Insbesondere geht es dem Geschäftsführer darum, die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu vermeiden und sich stattdessen privat abzusichern.
Der GmbH-Geschäftsführer ist dann sozialversicherungsfrei beschäftigt, wenn er nicht in persönlicher Abhängigkeit tätig ist. Dies wird dann angenommen, wenn entgegen seinem Willen Beschlüsse auf der Gesellschafterversammlung nicht gefasst werden können, er also entweder die Mehrheit der Stimmen hat oder zumindest eine Sperrminorität, d. h. wesentliche Beschlüsse blockieren kann. Daher müssten alle drei Gesellschafter die Satzung dahingehend ändern, dass entweder jedem Gesellschafter oder zumindest dem Geschäftsführer eine Sperrminorität für sämtliche Beschlüsse zukommt. In beiden Fällen wäre jedenfalls das Ziel erreicht, nämlich eine sozialversicherungsfreie Mitarbeit des Geschäftsführers.
3.3 Beispiel: Schutz des Minderheitsgesellschafters
Anpassungen zum Schutz des Minderheitsgesellschafters
Eine Speditions-GmbH möchte ihr Geschäft deutlich erweitern, insbesondere Auslandsbüros in ehemaligen GUS-Staaten wie Kasachstan und Usbekistan eröffnen. Hierfür wird ein zusätzliches Kapital von 1 Mio. EUR benötigt. Ein usbekischer Investor ist bereit, dieses Kapital zur Verfügung zu stellen, wenn er hierfür 25 % der Speditions-GmbH erhält.
Der bisherige Alleingesellschafter beschließt daher eine Kapitalerhöhung des derzeitigen Stammkapitals von 30.000 EUR auf 40.000 EUR. Der usbekische Investor soll 990.000 EUR als Aufgeld zahlen und im Übrigen 10.000 EUR auf das neue Stammkapital übernehmen. Auf diese Weise erhält der usbekische Investor einen Geschäftsanteil von 10.000 EUR und führt der Kapitalrücklage der Gesellschaft 990.000 EUR zu. Der Investor will aber sichergehen, dass das Geld auch zweckentsprechend verwendet wird und möchte daher Sonderrechte in der Satzung.
Er möchte, dass ein Beirat in der Gesellschaft eingerichtet wird und er einen Beiratsposten erhält. Er will das Recht haben, dass er Gesellschafterversammlungen selbst einberufen darf, Beschlüsse sollen nur mit seiner Zustimmung gefasst werden, zumindest soweit sie die Bestellung neuer Geschäftsführer betreffen. Gewinne müssen unter bestimmten Voraussetzungen ausgesc...