Rz. 3
Rechtskräftig sind Endurteile, sobald die formelle Rechtskraft (§ 705 Satz 1 ZPO) eingetreten ist, wenn sie nicht bereits mit ihrer Verkündung rechtskräftig werden (vgl. bei § 705 ZPO).
Rz. 4
Ein nicht rechtskräftiges Urteil kann dann Grundlage der Zwangsvollstreckung sein, wenn es vom Gericht für vorläufig vollstreckbar erklärt wird. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach den §§ 708ff. ZPO. Endurteile der Arbeitsgerichte sind nach § 62 Abs. 1 ArbGG ohne weiteres vorläufig vollstreckbar, bis die formelle Rechtskraft eintritt. Einer ausdrücklichen Tenorierung bedarf die vorläufige Vollstreckbarkeit angesichts ihrer gesetzlichen Anordnung nicht, selbst wenn aus dem Tenor nicht immer ersichtlich ist, ob die eine Verpflichtung aussprechende Entscheidung in einer vermögensrechtlichen Streitigkeit ergangen ist. Damit wird die Entscheidung aber nicht in die Zwangsvollstreckung verlagert, denn die vollstreckbare Ausfertigung nach § 724 ZPO wird gemäß § 724 Abs. 2 ZPO vom Gericht erster oder zweiter Instanz erteilt. Dessen Urkundsbeamter der Geschäftsstelle hat die – bei noch laufendem Erkenntnisverfahren vorläufige – Vollstreckbarkeit vor Klauselerteilung zu prüfen. Das Vollstreckungsorgan hat lediglich das Vorliegen der Klausel und ihre ordnungsgemäße, d. h. von dem zuständigen Beschäftigten und formgerecht erfolgte Erteilung zu überprüfen, nicht aber, ob sie erteilt werden durfte (LArbG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 17.07.2012, 10 Ta 1367/12). Fehlt bei einem Urteil eines Zivilgerichts der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit, ist nach § 716 ZPO ein entsprechendes Ergänzungsurteil im Verfahren nach § 321 ZPO zu beantragen. Urteile, mit denen ein Arrest oder eine einstweilige Verfügung angeordnet oder bestätigt wurde, bedürfen des Ausspruchs der vorläufigen Vollstreckbarkeit nicht, weil sie dem vorläufigen Rechtsschutz "immanent" ist (OLG Düsseldorf, GRUR-RS 2019, 39040). Ebenfalls nicht vorläufig vollstreckbar sind Urteile, die mit ihrer Verkündung rechtskräftig werden (Urteile des BGH). Keiner Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit bedürfen auch die Endentscheidungen (Beschlüsse, § 38 FamFG) im Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG). Sie sind mit dem Wirksamwerden vollstreckbar (§ 86 Abs. 2 FamFG) und bedürfen einer Vollstreckungsklausel nur dann, wenn die Vollstreckung nicht durch das Gericht erfolgt, das den Titel erlassen hat (§ 86 Abs. 3 FamFG; vgl. auch BeckOK FamFG/Sieghörter, 29. Edition, 2019, § 86 FamFG Rn. 16).
Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil im Rechtsmittel- bzw. im Einspruchsverfahren (Versäumnisurteile) aufgehoben, führt das – im Falle der Vollstreckungsfähigkeit der Entscheidung – zum Wegfall der Vollstreckbarkeit und auch zur endgültigen Einstellung der Zwangsvollstreckung (§§ 775 Nr. 1, 776 ZPO).