2.1 Allgemeines
Rz. 12
Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, der zu begründen ist, wenn ohne Sicherheitsleistung eingestellt wird (Zöller/Seibel, § 707 Rn. 19); bei Einstellung gegen Sicherheitsleistung ist eine Begründung nicht notwendig (OLG Frankfurt/Main, MDR 1969, 60). Die Verlautbarung des Beschlusses erfolgt nach §§ 329 Abs. 2, 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO durch formlose Übersendung. Es erscheint jedoch angebracht, auch diesen Beschluss nach § 329 Abs. 3 ZPO zuzustellen, weil – entgegen § 707 Abs. 2 Satz 2 ZPO – bisweilen von der Rechtsprechung ein Rechtsmittel für gegeben erachtet wird. Bei Ablehnung des Antrags ohne die Anhörung des Schuldners ist eine Bekanntmachung nur an den Gläubiger notwendig.
2.2 Inhalt der Entscheidung
Rz. 13
Das Gericht entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen unter sorgfältiger Abwägung der beiderseitigen Interessen (BGH, Beschluss v. 22.8.2017 – I ZB 70/17 –, juris; KG, NJW 1987, 1338). Ausgangspunkt ist dabei, dass das Gesetz dem Gläubiger die Vollstreckung aus dem Titel gestattet. Deshalb gebührt in allen Fällen den Interessen des Gläubigers der Vorrang (OLG Köln, NJW-RR 1987, 189). Für den Inhalt der Entscheidung ist das Gericht an die Anträge der Parteien nicht gebunden und in der Auswahl der in Betracht kommenden Anordnungen frei (Schuschke/Walker, § 707 Rn. 8). Neben der Ablehnung der Einstellung der Zwangsvollstreckung kommen weitere Gestaltungsmöglichkeiten in Betracht.
2.2.1 Einstellung gegen Sicherheitsleistung des Schuldners
Rz. 14
Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird im Regelfall gegen Sicherheitsleistung des Schuldners angeordnet. Dies gilt selbst dann, wenn der Gläubiger ohnehin nur gegen Sicherheitsleistung vollstrecken darf. Für die Anordnung der Sicherheitsleistung gilt § 108 ZPO. Die Sicherheitsleistung haftet dabei pfandgleich für dasjenige, wozu der Schuldner vorläufig vollstreckbar verurteilt wurde, also für Hauptsache, Zinsen und Kosten, aber auch für Schäden, die wegen der Vollstreckungsverzögerung eingetreten sind (vgl. OLG Stuttgart, Rpfleger 1988, 39).
2.2.2 Einstellung ohne Sicherheitsleistung
Rz. 15
Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung kommt nach Abs. 1 Satz 2 nur in Betracht, wenn der Schuldner glaubhaft macht (§ 294 ZPO), dass er die Sicherheit nicht aufbringen kann, wobei wirkliches Unvermögen vorliegen und ihm ein nicht zu ersetzender Nachteil drohen muss. Ein nicht zu ersetzenden Nachteil ist dann gegeben, wenn die Zwangsvollstreckung zu einem nicht wiedergutzumachenden Schaden führen würde. Nicht wiedergutzumachend ist nur, was nicht mehr rückgängig gemacht werden oder ausgeglichen werden kann (LAG Baden-Württemberg, Beschluss v. 14.12.2017, 17 Sa 84/17, Rn. 14 Juris). Der nicht zu ersetzende Nachteil muss gerade durch die Vollstreckung ausgelöst werden, es reicht nicht aus, dass z. B. ein Rückforderungsanspruch wegen möglicher Überzahlung nicht durchsetzbar sein könnte. Denn dies ist eine regelmäßige Folge der Zwangsvollstreckung, die vom Schuldner hinzunehmen ist (KG, Beschluss v. 21.3.2012, 8 U 202/11; OLG Rostock, JurBüro 2006, 383; OLG Hamm, 10. Zivilsenat, MDR 1999, 1404 = FamRZ 2000, 363; OLG Hamm, 12. Zivilsenat, FamRZ 1997, 1489 = InVo 1998, 51; a. A. OLG Hamm, 1. Zivilsenat, FamRZ 1996, 113). Deshalb genügen auch bloße finanzielle Nachteile nicht, der Schuldner muss vielmehr glaubhaft machen, dass mit der weiteren Vollstreckung irreparable Folgeschäden, z. B. Verlust der Existenzgrundlage (KG, NZM 2008 623), verbunden sind. Dass der Schuldner unter Umständen auf einen entsprechenden Antrag des Gläubigers hin die eidesstattliche Versicherung abzugeben hätte, ist eine allgemeine Wirkung des Vollstreckungsrechtes und reicht nicht aus (KG, Beschluss v. 21.3.2012, 8 U 202/11). Die drohende Insolvenz einer reinen Beteiligungs-AG genügt jedenfalls nicht (OLG Frankfurt/Main, MDR 1982, 239). Schließlich ist auch die Glaubhaftmachung einer drohenden Insolvenz in der Regel nicht ausreichend (BGH, MDR 1987, 122). In Unterhalts-Familienstreitsachen liegen die Voraussetzungen vor, wenn im Falle der Aufhebung oder Abänderung des Vollstreckungstitels der Gläubiger voraussichtlich wegen Mittellosigkeit auf Dauer nicht in der Lage sein wird, den beigetriebenen Geldbetrag zurückzuzahlen (OLG Karlsruhe, NJW 2018, 1409; zum alten Recht: BGH, MDR 2007, 737 – zu § 719 Abs. 2 ZPO). Diese Rechtsprechung ist auf die neue Rechtslage (vgl. §§ 116 Abs. 3 Satz 3, 120 Abs. 2 Satz 2, 3 FamFG i. V. m. §§ 707 Abs. 1, 719 Abs. 1 ZPO) anwendbar. Die Systematik der §§ 116 Abs. 3 Satz 3, 120 Abs. 2 FamFG verbietet es, den unwiederbringlichen Verlust einer Unterhaltszahlung, die innerhalb des Zeitraums geleistet wird, für den sie geschuldet wird, als einen nicht zu ersetzenden Nachteil zu beurteilen (vgl. OLG Karlsruhe, NJW 2018, 1409). Für die Einstellung der Vollstreckung von Unterhaltsrückständen reicht die – unwidersprochene – Darlegung des endgültigen Verlustes an den nach Verbrauch zur Rückerstattung unfähigen Gläubiger aus, um einen nicht zu ersetzenden Nachteil geltend zu machen (OLG Brandenburg, FF 2014, 88 m. w. N. zur familiengerichtlichen Rechtsprechung). Di...