3.1 Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung
Rz. 23
An das
Amts-/Landgericht
In Sachen
X ./. Y
beantrage ich namens und mit Vollmacht des Beklagten:
Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amts-/Landgerichts ... vom ... (Az.: ...) wird gegen Sicherheitsleistung des Beklagten in Höhe von EUR 12.000, die der Beklagte durch schriftliche, unbedingte, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft der Sparkasse … erbringen kann, einstweilen eingestellt.
Begründung
Durch o. a. Urteil des Amts-/Landgerichts ... vom ... wurde der Beklagte verurteilt, an den Kläger EUR 8.500 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem ... zu zahlen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung des Klägers. Der Kläger betreibt die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil. Der Gerichtsvollzieher hat bereits eine kostbare chinesische Vase gepfändet. Es besteht nunmehr die Gefahr der Verwertung mit der Folge, dass der Gegenstand für den Beklagten nicht mehr zu beschaffen ist. Diese Vase ist ein Erinnerungsstück des Beklagten an seinen Vater. Dieser hatte sie nach einem mehrjährigen Chinaaufenthalt mitgebracht und dem Beklagten schließlich geschenkt. Durch die weitere Betreibung der Zwangsvollstreckung wäre sie für den Beklagten endgültig verloren. Dieser Schaden wäre nicht rückgängig zu machen.
Der Beklagte, der ohne Verschulden die Berufungsfrist versäumt hat, hat wegen der Fristversäumnis Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Einlegung der Berufung nachgeholt. Der Antrag ist begründet. Insoweit wird auf den in Abschrift beigefügten Wiedereinsetzungsantrag nebst Anlagen verwiesen.
gez. Rechtsanwalt
3.2 Hinweise
Rz. 24
Ausschließlich zuständig für die Entscheidung über den Antrag ist das Gericht, das über den Antrag auf Wiedereinsetzung zu entscheiden hat – nicht das Vollstreckungsgericht. Zweckmäßig ist es, diesen Antrag schon mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu verbinden, weil das Gericht ohnehin die Erfolgsaussichten des Antrags auf Wiedereinsetzung bei der Entscheidung über den Einstellungsantrag zu berücksichtigen hat.
Rz. 25
Das Gericht ist an diesen Antrag nicht gebunden. Es kann auch andere mögliche Anordnungen treffen. Hier würde es sich als eine Möglichkeit anbieten, die Zwangsvollstreckung durch Zugriff (Pfändung der) auf die chinesische Vase zu untersagen. Diese Befugnis stellt ein Minus zur Einstellung der Zwangsvollstreckung insgesamt dar und würde dem Schutzinteresse des Beklagten ebenso gut Rechnung tragen.
Rz. 26
Die Art und Höhe der Sicherheitsleistung bestimmt das Gericht nach § 108 ZPO. Das Pfandstück, das der Gläubiger durch eine Vollstreckungsmaßnahme erlangt hat, kann nicht als Sicherheitsleistung für die Einstellung dienen. Das schließt allerdings nicht aus, dass es bei der Bestimmung der Sicherheit wertmäßig berücksichtigt wird (OLG Celle, JurBüro 1959, 513).
Rz. 27
Der Beklagte (Schuldner) kann durch die Vorlage des die Einstellung anordnenden Beschlusses und durch den Nachweis der Sicherheitsleistung erreichen, dass die Zwangsvollstreckung nicht (etwa durch Verwertung der Pfandsache) fortgesetzt wird. Bisherige Vollstreckungsmaßnahmen – hier die Pfändung der Vase – bleiben bestehen (§ 776 Abs. 2 ZPO), sofern im Einstellungsbeschluss nicht ausdrücklich die Aufhebung angeordnet ist.
3.3 Vollstreckungsschutzantrag nach § 62 Abs. 1 Satz 2 ArbGG
Rz. 28
An das
Arbeitsgericht
In Sachen
X ./. Y
stelle ich namens und in Vollmacht des Beklagten folgenden Antrag:
Die vorläufige Vollstreckbarkeit aus dem Urteil des Arbeitsgerichts ... vom ... (Az.: ...) wird ausgeschlossen.
Begründung
Die Vollstreckung des Urteils würde dem Beklagten einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen. Infolge der äußerst schlechten und angespannten Vermögenslage der Klägerin kann der Beklagte nicht damit rechnen, dass eine von der Klägerin im Wege der Zwangsvollstreckung beigetriebene Leistung zurückerstattet wird (das ist anhand des Einzelfalls näher zu erläutern).
Zur Glaubhaftmachung des vorgetragenen Sachverhalts beziehe ich mich auf die beigefügte eidesstattliche Versicherung des ...
Ein eventueller Erstattungsanspruch des von mir vertretenen Beklagten könnte nach alledem nicht befriedigt werden.
gez. Rechtsanwalt
3.4 Hinweise
Rz. 29
Der Antrag kann in jedem Stadium des Verfahrens gestellt werden und ist im Urteil zu bescheiden. Seine Ablehnung kann nicht selbständig angefochten werden. Entsprechend der Bestimmung des § 713 ZPO ist der Antrag zurückzuweisen, wenn nach der Auffassung des Gerichts ein Rechtsmittel zweifellos nicht gegeben ist.
Rz. 30
Das Vorliegen eines "nicht zu ersetzenden Nachteils" setzt eine Interessenabwägung zwischen dem kraft Gesetzes vorrangigen Befriedigungsinteresse des Vollstreckungsgläubigers einerseits und dem Interesse des Vollstreckungsschuldners, die Vollstreckung zunächst abzuwenden oder zu beschränken, andererseits voraus. In der Regel liegt ein nicht zu ersetzender Nachteil dann vor, wenn dem Vollstreckungsschuldner wegen der vorläufigen Vollstreckung ein erheblicher Schaden droht, den der Vollstreckungsgläubiger nicht ersetzen kann, oder wenn wegen der schlechten...