Rz. 13
Nr. 11: Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn
- der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache (ohne Kosten, Zinsen und andere Nebenforderungen) EUR 1.250,00 nicht übersteigt oder
- der vollstreckbare Kostenerstattungsanspruch höchstens EUR 1.500,00 beträgt.
Rz. 14
Hinter der in der Praxis sehr häufig zum Zuge kommenden Bestimmung steht der Gedanke, dass durch die Vollstreckung im Rahmen der genannten Wertgrenzen der dem Schuldner drohende Nachteil im Allgemeinen gering bleibt, so dass im Hinblick auf die Verwirklichung des möglichen Schadensersatzanspruchs nach § 717 ZPO eine Sicherheitsleistung des Gläubigers entbehrlich erscheint. Bei der Verurteilung nicht über EUR 1.250,00 kommt es nicht auf den Streitwert des Rechtsstreits an, sondern tatsächlich nur auf den Wert der Verurteilung. Dabei sind nur der Gegenstand der Verurteilung ohne Zinsen und Kosten (§ 4 Abs. 1 ZPO) maßgebend. Bei objektiver Klagehäufung ist grundsätzlich zusammen zu rechnen (§ 5 ZPO). Es sind allerdings solche Positionen nicht zu berücksichtigen, bei denen bereits nach den Nrn. 1 bis 9 die Sicherheitsleistung entfällt.
Rz. 15
Bei einem der Klage nur teilweise stattgebenden Urteil sind der stattgebende und der abweisende Teil getrennt zu beurteilen. Bleibt der für den Kläger vollstreckbare Anspruch in der Hauptsache innerhalb der Wertgrenze bis EUR 1.250,00 greift Nr. 11 ein. Ist er höher, richtet sich der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 709 Satz 1 ZPO. Ist der für den Beklagten vollstreckbare Kostenerstattungsanspruch nicht höher als EUR 1.500,00, greift Nr. 11 ein. Ist er höher, richtet sich auch hier der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit nach § 709 Satz 1 ZPO.
Rz. 16
Können aus dem Titel mehrere Kläger (als Streitgenossen) vollstrecken, ist für die Anwendbarkeit der Nr. 11 entscheidend, wie viel der einzelne Streitgenosse vollstrecken kann, nicht wie viel die Streitgenossen insgesamt vollstrecken können. Für jeden einzelnen Streitgenossen hat der Tenor einen Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit zu enthalten. Das gilt auch, wenn Streitgenossen auf der Beklagtenseite stehen. Auch dann ist zu fragen, wie viel der einzelne an Kosten gegen den oder die Kläger vollstrecken kann und ob die Grenzen der Nr. 11 überschritten werden oder nicht.
Rz. 17
Nr. 11 gilt nur für vermögensrechtliche Streitigkeiten. Bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist auch dann, wenn Kosten unter EUR 1.500,00 vollstreckt werden können, § 709 Satz 1 ZPO anzuwenden (h. M. Beck OK ZPO/Ulrici, § 708 Rn. 25; MünchKomm/ZPO-Götz, § 708 Rn. 18; a. A. Zöller/Herget, § 708 Rn. 13). Bei Klageabweisung findet in diesen Fällen § 708 Nr. 11 ZPO analog Anwendung, falls die nämliche Kostengrenze nicht überschritten wird. Feststellungs- und grundsätzlich auch Gestaltungsurteile sind nur hinsichtlich des Kostenausspruchs vorläufig vollstreckbar. Bei den prozessualen Gestaltungsklagen der §§ 767, 771 ZPO sind indes die Vollstreckungswirkungen der Hauptsache zu beachten, weshalb die Sicherheitsleistung nicht allein nach der Kostenvollstreckung zu bemessen ist (Zöller/Herget, § 708 Rn. 13).