5.1 Schuldner macht von der Abwendungsbefugnis keinen Gebrauch
Rz. 5
Leistet der Schuldner die ihm nachgelassene Sicherheit nicht, so kann der Gläubiger vollstrecken, auch wenn er keine Sicherheit leistet. Die Vollstreckung darf allerdings nicht zu einer Befriedigung führen: Nach § 720 ZPO ist gepfändetes Geld oder der Erlös gepfändeter Sachen zu hinterlegen; gepfändete Forderungen dürfen zunächst nur zur Einziehung überwiesen werden und nur mit der Wirkung, dass der Drittschuldner den Schuldbetrag zu hinterlegen hat (§ 839 ZPO). Diese Beschränkungen entfallen, wenn der Gläubiger Sicherheit leistet und wenn das Urteil, das sie enthält, rechtskräftig wird, aufgehoben oder hinsichtlich des Ausspruchs nach § 711 Satz 1 ZPO abgeändert wird.
5.2 Schuldner macht von der Abwendungsbefugnis Gebrauch
Rz. 6
Leistet der Schuldner die Sicherheit (oder hinterlegt er den geschuldeten Gegenstand), ist die Zwangsvollstreckung einstweilen unzulässig (MünchKomm/ZPO-Götz, § 711 Rn. 6). Auch Maßnahmen nach § 720a ZPO sind nicht zulässig. Hat der Schuldner bereits zuvor als Gläubiger Sicherheit geleistet – im Fall des § 708 Nr. 10 ZPO, wenn das erstinstanzliche Urteil abgeändert worden ist, – so ist ihm diese Sicherheitsleistung anzurechnen, allerdings nur, wenn er aus dem erstinstanzlichen Urteil noch nicht vollstreckt hat; denn andernfalls ist die erbrachte Sicherheitsleistung durch den eingetretenen Vollstreckungsschaden gebunden (MünchKomm/ZPO-Götz, § 711 Rn. 6). Eine bereits begonnene Zwangsvollstreckung ist einzustellen (§ 775 Nr. 3 ZPO); getroffene Vollstreckungsmaßregeln sind aufzuheben (§ 776 ZPO). Diese Wirkungen der durch den Schuldner nach § 711 ZPO geleisteten Sicherheit entfallen, wenn das Urteil entweder rechtskräftig wird oder durch eine abändernde bzw. aufhebende Entscheidung ersetzt wird.
5.3 Der Gläubiger leistet (seinerseits) Sicherheit
Rz. 7
Die mit der Leistung der Sicherheit durch den Schuldner aufgezeigten Wirkungen (Rn. 6) treten nicht ein bzw. erlöschen, wenn der Gläubiger ebenfalls Sicherheit leistet. Der Gläubiger kann nunmehr aus dem Urteil vollstrecken, als wäre es nach § 709 Satz 1 ZPO für vorläufig vollstreckbar erklärt (LG Heidelberg, MDR 1993, 272). Der Schuldner kann nunmehr eine von ihm zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erbrachte Sicherheit nach § 109 ZPO zurückverlangen (Pfälzisches OLG Zweibrücken, InVo 1999, 254 = JurBüro 1999, 494; OLG Oldenburg, Rpfleger 1985, 504).