Rz. 2
Das Verfahren zur Urteilsergänzung richtet sich nach der Vorschrift des § 321 ZPO. Danach ist ein fristgebundener Antrag erforderlich (§ 321 Abs. 2 ZPO). Über diesen Antrag ist nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden. Die Frist beginnt in der Regel mit der Zustellung des (unvollständigen) Urteils. Ist vor der Ergänzung eine Berichtigung des Tatbestands erforderlich, beginnt die Frist erst mit Zustellung des Berichtigungsbeschlusses (BGH, NJW 1982, 1821), wenn erst der Tatbestand in seiner berichtigten Fassung offenbar gemacht hätte, dass das Urteil unvollständig und deshalb ergänzungsbedürftig ist (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil v. 27.3.2007 – 11 U 51/06; BGH, NJW 1984, 1240). Wird erst durch einen Beschluss des Rechtsmittelgerichts der Wert der Beschwer auf eine Höhe festgesetzt, die den Rechtsmittelzug erst eröffnet, dann beginnt die Frist mit Zustellung dieses Beschlusses (BGH, NJW 1984, 1240 = MDR 1984, 649). Die Frist ist eine Notfrist und kann deshalb nicht verlängert werden. Das Rechtsschutzinteresse entfällt, sobald die (fristgemäß) beantragte Ergänzung überholt ist, ihr infolge zwischenzeitlich eingetretener Rechtskraft keine Bedeutung mehr zukommen kann (Sächsisches OLG, Beschluss v. 2.3.2017, 1 C 7/14, juris). Die Entscheidung ergeht in der Form eines Ergänzungsurteils, das nicht selbständig anfechtbar ist (Schuschke, § 716 Rn. 3; a. M. BeckOK ZPO-Ulrici, § 716 Rn. 7). Eine Berufung gegen das Urteil in der Hauptsache erfasst ohne weiteres auch das Ergänzungsurteil, über dessen Inhalt gegebenenfalls gem. § 718 ZPO im Berufungsverfahren vorab entschieden werden kann (Schuschke, § 716 Rn. 3). Hat das Gericht unzulässigerweise durch Beschluss über die Ergänzung oder deren Ablehnung entschieden, ist dieser Beschluss mit der Beschwerde anfechtbar (OLG Jena, OLGR 1997, 389).
Rz. 3
Hat das Gericht einen Vollstreckungsschutzantrag (§§ 711 Satz 3, 710 Satz 2, 712 ZPO) nicht beschieden, so muss der Antragsteller die Ergänzung des Urteils innerhalb der genannten Fristen betreiben. Unterlässt er dies, kann er die – übergangenen – Anträge nicht mit der Berufung wiederholen und über eine Vorabentscheidung nach § 718 ZPO eine "Quasi-Ergänzung" des erstinstanzlichen Urteils bewirken. Ist allerdings eine von Amts wegen zu treffende Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit (§§ 708, 709, 711 Satz 1 ZPO) übergangen worden und wird das Verfahren der Urteilsergänzung dieserhalb betrieben, ist in diesem Verfahren die Nachholung von Schutzanträgen nach den §§ 710, 711 Satz 3, 712 ZPO möglich (OLG Frankfurt/Main, FamRZ 1990, 539).