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Wenn für den Rechtsstreit Anwaltszwang besteht (bestanden hat, § 78 ZPO), besteht auch für das Ergänzungsverfahren Anwaltszwang. Die mündliche Verhandlung ist nach § 321 Abs. 3 ZPO notwendig. Da sie in der Praxis zumeist entbehrlich sein wird, empfiehlt es sich, nicht zuletzt aus Kostengründen, den Weg über die Bestimmung des § 128 Abs. 2 ZPO einzuschlagen. Im Regelfall wird sich auch der Gegner mit einer solchen Vorgehensweise einverstanden erklären.

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