Rz. 10

Schließlich muss durch die Vollstreckung oder die zur Abwendung erbrachte Leistung dem Schuldner ein Schaden entstanden sein. Dieser Schaden muss durch die Vollstreckung oder Abwendung adäquat verursacht sein. Schäden, die bereits durch das Erkenntnisverfahren oder durch die Drohung der Zwangsvollstreckung selbst verursacht werden, sind nicht erfasst. Schäden können nur dann ersetzt verlangt werden, wenn die Unterlassungsvollstreckung konkret und ernsthaft drohte. Dafür ist notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung, dass der obsiegende Kläger die Vollstreckungssicherheit geleistet und dies dem Beklagten nachgewiesen hat (LG Düsseldorf, InstGE 10, 108). Auszuscheiden sind Geschehensabläufe, die außerhalb des Schutzzwecks der Norm liegen: z. B. Schäden, die allein durch die Tatsache und das Bekanntwerden, dass beim Schuldner die Zwangsvollstreckung durchgeführt wurde, entstanden sein mögen (BGHZ 85, 110). Auch "Begleitschäden", die darauf beruhen, dass die Zwangsvollstreckung nicht in der gehörigen Weise durchgeführt worden ist, werden vom Schutzzweck der Haftungsnorm für die Vollstreckung bloß vorläufig vollstreckbarer, später aufgehobener oder geänderter Titel nicht erfasst. Bei pflichtwidrigem Handeln des Gerichtsvollziehers als Vollstreckungsorgan tritt die Amtshaftung ein (BGH, NJW-RR 2009, 658 = DGVZ 2009, 99 = MDR 2009, 651).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?