Rz. 17

Durch diese Vorschrift wird das Vertrauen auf die Richtigkeit der Urteile der Oberlandesgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten privilegiert (BGHZ 69, 378). Dies gilt auch für die Urteile der Landesarbeitsgerichte (BAGE 54, 232). Bei Versäumnisurteilen wiederum gilt § 717 Abs. 2 ZPO, weil hier keine abschließende Prüfung stattfindet.

 

Rz. 18

Nach § 717 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des aufgrund eines aufgehobenen oder abgeänderten Berufungsurteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Der Anspruch geht hier nur auf Bereicherung, also auf Rückgabe des Empfangenen einschließlich gezogener Nutzungen und der Surrogate für Zerstörung oder Beschädigung; (LArbG Düsseldorf, Beschluss v. 13.3.2012, 17 Sa 277/11) § 818 Abs. 3 ZPO ist nicht anwendbar. Zwar bestimmt sich die Erstattungspflicht nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, gleichwohl stellt der Anspruch keinen Bereicherungsanspruch dar. Es handelt sich nämlich um eine Rechtsfolgenverweisung, was sich aus dem Regelungszusammenhang, nicht nach dem Wortlaut der Vorschrift ergibt (BGH, NJW 2011, 2518 = MDR 2011, 878). Die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs sind in Abs. 3 S. 2 abschließend geregelt. Es handelt sich um einen nach den Grundsätzen der Gefährdungshaftung begründeten, bereicherungsrechtlich ausgestalteten Erstattungsanspruch (BGH a. a. O.). Kein Ersatz wird geleistet für Verluste, die kraft Gesetzes eingetreten sind, z. B. Zwangshypothek nach § 868 ZPO (BGH, MDR 1971, 378). Jeder weiter gehende Anspruch, insbesondere nach den §§ 823, 826 BGB, ist ausgeschlossen. Einwendungen und Einreden können wie bei § 717 Abs. 2 ZPO geltend gemacht werden.

 

Rz. 19

Der Anspruch ist – ebenso wie der nach § 717 Abs. 2 ZPO – durch Zwischenantrag, selbständige Klage oder Widerklage geltend zu machen. Der Erstattungsanspruch nach Abs. 3 kann im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) geltend gemacht werden (BGH, NJW 2011, 2518 = MDR 2011, 878). Die Rückbeziehung der Rechtshängigkeit findet ebenfalls statt, § 717 Abs. 2 Satz 2 ZPO, so dass § 818 Abs. 4 BGB Haftung ab Zahlung oder Leistung begründet. Für die Abgrenzung der Haftung nach § 717 Abs. 2 und 3 ZPO kommt es maßgeblich darauf an, zu welchem Zeitpunkt die Ursache für den Schaden, der durch die erzwungene Leistung des vorläufig vollstreckbar verurteilten Schuldners entstanden ist, gesetzt wurde (BGH, NJW 1978, 163).

 

Rz. 20

Die Regelung des Abs. 3 ist nicht nur eine abschließende im Hinblick auf die übrigen Erstattungsvorschriften der Zivilprozessordnung, sie schließt auch einen Rückgriff aus § 823 Abs. 1, § 826 BGB sowie auf die Ansprüche aus Pflichtverletzung (§§ 280 ff. BGB) aus. Nicht ausgeschlossen werden Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB, wenn und soweit das Urteil des Oberlandesgerichts durch eine Straftat erschlichen wurde.

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